OGH
RS0030289
27.11.1991
3Ob570/91; 8Ob1583/92; 5Ob1564/92; 1Ob569/94; 5Ob2085/96w; 5Ob208/10i; 2Ob196/11d; 3Ob219/13x; 1Ob237/13d; 10Ob88/18s; 6Ob124/20h; 5Ob150/21a; 2Ob15/22b
ABGB §1115; MRG §29 Abs1 Z3; ZPO §569
Der Zweck der für Zeitmietverträge im Sinne des MRG vorgeschriebenen Schriftform liegt zum einen in einer Warnfunktion und Aufklärungsfunktion für den Mieter, aber zum andern auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung (Böhm, JBl 1987,660). Beide Zwecke werden bei einer Zulassung nicht schriftlicher Verlängerungen weitgehend verfehlt.
TE OGH 1991-11-27 3 Ob 570/91
TE OGH 1992-05-29 8 Ob 1583/92
TE OGH 1992-07-14 5 Ob 1564/92
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung 6 Ob 541/85 (JBl 1987,659 = RdW 1987,258) ist vereinzelt geblieben. (T1)
TE OGH 1994-07-14 1 Ob 569/94
Auch; Beisatz: Es soll dem Mieter noch vor der vertraglichen Bindung eindringlich vor Augen geführt werden, dass er sich damit auf einen Zeitmietvertrag mit den für den Mieter zweifellos verbundenen Nachteilen einlässt. Für den Vermieter beschränkt sich dessen Zweck dagegen nur im Ergebnis auf die Beweiserleichterung. (T2)
Veröff: SZ 67/130 = ImmZ 1994,448
TE OGH 1996-05-14 5 Ob 2085/96w
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Aussage, dass bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die dem Schriftlichkeitsgebot unterliegen, schlechthin von der Unterschrift einer Partei (sei es auch nur ihres Vertreters) abgesehen werden könne, wenn der Schutzzweck des Formgebotes vornehmlich dem anderen Vertragsteil gilt, enthält 1 Ob 569/94 nicht; sollte sie herauszulesen sein, wäre ihr nicht zu folgen. (T3)
TE OGH 2010-12-20 5 Ob 208/10i
Beis wie T2; Beisatz: Auch Verlängerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot. (T4)
Beisatz: Die Formvorschrift des Paragraph 29, MRG darf nicht zum Selbstzweck (zur „Schikane“) degradiert werden. Ausschlaggebend ist, ob die Unterfertigungen der Parteien dem Normzweck genügen. (T5)
Bem: Hier: Unterfertigung des Mieters auf der ersten und der letzten Seite, aber Unterfertigung für den Vermieter bloß auf der ersten Seite. (T6)
TE OGH 2011-12-22 2 Ob 196/11d
nur: Der Zweck der für Zeitmietverträge im Sinne des MRG vorgeschriebenen Schriftform liegt zum einen in einer Warnfunktion und Aufklärungsfunktion für den Mieter, aber zum andern auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung. (T7)
Beis wie T2
TE OGH 2014-01-22 3 Ob 219/13x
Auch
TE OGH 2014-01-23 1 Ob 237/13d
Auch
TE OGH 2019-10-15 10 Ob 88/18s
TE OGH 2020-09-15 6 Ob 124/20h
nur T7; Beis wie T2
TE OGH 2022-03-21 5 Ob 150/21a
Beis wie T4; nur T7
TE OGH 2022-06-27 2 Ob 15/22b
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0030289