OGH
21.11.1991
14Os127/90
BAO §198 ff;
BAO §270;
BAO §271;
MRK Art6 Abs1 II2;
Im Abgabenverfahren entscheiden keine unabhängigen Organe (Artikel 20, B - VG): Dies trifft auch auf die Berufungssenate gemäß Paragraphen 270, f BAO zu, da diesen kein Richter angehört und im übrigen auch nur die entsendeten Mitglieder ausdrücklich weisungsfrei gestellt sind (Paragraph 271, Absatz eins, BAO). Die (aus dem Personalstand der Finanzverwaltung kommenden) ernannten Mitglieder sind demgegenüber weiterhin weisungsgebunden. Insofern kann von einem Gericht ("Tribunal") im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK in bezug auf die Abgabenbehörden keine Rede sein.
TE OGH 1991/11/21 14 Os 127/90
Verstärkter Senat; Veröff: JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = EvBl 1992/26 S 93 = RZ 1993/47 S 142
RS0052386