OGH
21.11.1991
14Os127/90
BAO §4 Abs1;
BAO §198ff;
FinStrG §55;
Der Abgabenanspruch bzw die Abgabenschuld entsteht allgemein gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BAO mit der Verwirklichung jenes Tatbestands, an welchen das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Die Abgabenschuld gründet sich also nicht erst auf den erlassenen Abgabenbescheid, sondern entsteht ex lege mit der Verwirklichung eines vom Gesetz als relevant erklärten Sachverhalts. Grund der Abgabenschuld ist daher ein bestimmtes, in der Vergangenheit liegendes reales Geschehen, das allerdings zur Durchsetzung des damit entstandenen Abgabenanspruchs in der Regel der Feststellung seiner konkreten Verwirklichung in einem Abgabenbescheid (Paragraphen 198, ff BAO) bedarf.
TE OGH 1991/11/21 14 Os 127/90
Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1992/26 S 93 = JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = RZ 1993/47 S 142
RS0053151