Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0007165

Entscheidungsdatum

19.11.1991

Geschäftszahl

4Ob565/91; 4Ob507/92; 7Ob1610/92 (7Ob1611/92); 1Ob122/97s; 6Ob159/02d; 6Ob46/03p; 3Ob315/05b; 4Ob87/07h; 2Ob90/09p; 5Ob264/09y; 6Ob178/13i; 7Ob16/14z; 2Ob233/21k

Norm

ABGB §140 Ag; ZPO §411 Aa; AußStrG §18 A

Rechtssatz

Wurde in der vorangegangenen Entscheidung - wie es vor allem bei einer (Teilabweisung) Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck gebracht wird - über den Unterhaltsanspruch abschließend (auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt, steht in diesem Fall einem höheren Unterhaltsbegehren - sofern nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden - die Rechtskraft entgegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-11-19 4 Ob 565/91

TE OGH 1992-01-14 4 Ob 507/92

Veröff: ÖA 1992,57

TE OGH 1992-09-03 7 Ob 1610/92

TE OGH 1997-11-25 1 Ob 122/97s

Beisatz: Dies deshalb, weil sich der ursprünglich und der nunmehr geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden, liegt doch dem früheren und dem neuen Antrag derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge zugrunde. (T1)

TE OGH 2003-03-20 6 Ob 159/02d

Auch

TE OGH 2003-06-26 6 Ob 46/03p

Auch

TE OGH 2006-03-29 3 Ob 315/05b

Vgl; Beisatz: Einer weiteren Klage könnte die Rechtskraft einer Vorentscheidung nur entgegenstehen, wenn über einen Anspruch bereits abschließend entschieden wurde. (T2)

Beisatz: Eine solche abschließende Regelung müsste sich aber aus der Entscheidung selbst ergeben, etwa aus der Abweisung eines Mehrbegehrens, aus der Tatsache, dass sich der ursprünglich und der dann geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden, weil dem früheren und dem neuen (Unterhaltsherabsetzungs-)Antrag derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge zugrunde liegt oder aus der urteilsmäßigen Feststellung des Nichtbestehens einer (weiteren) Forderung. (T3)

Veröff: SZ 2006/45

TE OGH 2007-11-13 4 Ob 87/07h

Auch; Veröff: SZ 2007/177

TE OGH 2009-12-18 2 Ob 90/09p

Veröff: SZ 2009/171

TE OGH 2010-06-22 5 Ob 264/09y

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Diese Voraussetzung kann sich auch aus der Tatsache ergeben, dass sich der ursprünglich und der dann geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden. (T4)

TE OGH 2013-10-24 6 Ob 178/13i

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage, ob die zweite Klage nach erfolgloser Einklagung eines ersten Teils der Forderung wegen rechtskräftiger Verneinung des Bestands einer „Sockelforderung“ zurückzuweisen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. (T5)

TE OGH 2014-02-26 7 Ob 16/14z

Auch; Veröff: SZ 2014/19

TE OGH 2022-01-27 2 Ob 233/21k

Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007165