OGH
RS0034691
19.05.2026
3Ob560/91; 4Ob191/10g; 3Ob39/12z; 3Ob95/14p; 1Ob13/15s; 1Ob91/20v; 5Ob204/25y
ABGB §1497 IVD
In allen Fällen, wo der Kläger auf Grund einer gesetzlich oder auch nur richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Prozesses erforderlichen Handlung gehalten ist, ist ihm im Interesse einer zügigen Prozessführung nur eine wesentlich kürzere Zeit der Untätigkeit zuzubilligen, als in den Fällen, in denen er beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlungen zu betreiben und zu unterlassen hat.
TE OGH 1991-11-13 3 Ob 560/91
Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177
TE OGH 2011-03-23 4 Ob 191/10g
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/35
TE OGH 2012-03-14 3 Ob 39/12z
Vgl auch
TE OGH 2014-07-23 3 Ob 95/14p
Auch
TE OGH 2015-03-03 1 Ob 13/15s
TE OGH 2020-06-24 1 Ob 91/20v
TE OGH 2026-05-19 5 Ob 204/25y
vgl; Beisatz: Spricht das Gericht aus, dass eine Verfahrensfortsetzung nur über Antrag einer Partei erfolgt, wird ein wesentlich kürzerer Zeitraum der Untätigkeit zuzubilligen sein, als in jenen Fällen, in denen beim säumigen Gericht die Vornahme dieser ausstehenden Prozesshandlung zu betreiben wäre. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034691