Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0034691

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

3Ob560/91; 4Ob191/10g; 3Ob39/12z; 3Ob95/14p; 1Ob13/15s; 1Ob91/20v; 5Ob204/25y

Norm

ABGB §1497 IVD

Rechtssatz

In allen Fällen, wo der Kläger auf Grund einer gesetzlich oder auch nur richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Prozesses erforderlichen Handlung gehalten ist, ist ihm im Interesse einer zügigen Prozessführung nur eine wesentlich kürzere Zeit der Untätigkeit zuzubilligen, als in den Fällen, in denen er beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlungen zu betreiben und zu unterlassen hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-11-13 3 Ob 560/91

Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177

TE OGH 2011-03-23 4 Ob 191/10g

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/35

TE OGH 2012-03-14 3 Ob 39/12z

Vgl auch

TE OGH 2014-07-23 3 Ob 95/14p

Auch

TE OGH 2015-03-03 1 Ob 13/15s

TE OGH 2020-06-24 1 Ob 91/20v

TE OGH 2026-05-19 5 Ob 204/25y

vgl; Beisatz: Spricht das Gericht aus, dass eine Verfahrensfortsetzung nur über Antrag einer Partei erfolgt, wird ein wesentlich kürzerer Zeitraum der Untätigkeit zuzubilligen sein, als in jenen Fällen, in denen beim säumigen Gericht die Vornahme dieser ausstehenden Prozesshandlung zu betreiben wäre. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034691