Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0034681

Entscheidungsdatum

13.11.1991

Geschäftszahl

3Ob560/91; 3Ob576/92; 4Ob290/97v; 7Ob15/01h; 1Ob117/01i; 2Ob140/09s; 2Ob190/10w; 3Ob39/12z; 6Ob93/14s; 4Ob240/17y; 5Ob143/18t; 2Ob71/21m; 5Ob33/22x

Norm

ABGB §1497

Rechtssatz

Obliegt die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichtes und kann dem Kläger daher nur vorgehalten werden, er habe es unterlassen, beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlung zu betreiben, obwohl er infolge der überlangen Dauer der Säumigkeit des Gerichtes nur mehr annehmen konnte, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werden werde, dann ist der Kläger beim Fehlen besonderer Umstände erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln, als hätte er von vorneherein die Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist angebracht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-11-13 3 Ob 560/91

Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177

TE OGH 1992-12-16 3 Ob 576/92

Beisatz: Auf die Dauer der ursprünglichen Verjährungsfirst und Präklusionsfrist (hier: Paragraph 95, EheG) kommt es dabei nicht an. (T1)

TE OGH 1997-12-09 4 Ob 290/97v

Auch

TE OGH 2001-02-14 7 Ob 15/01h

Auch

TE OGH 2002-01-29 1 Ob 117/01i

Beisatz: Hier hat der dafür behauptungspflichtigeund beweispflichtige Minderjährige das Vorliegen beachtlicher Gründe für die lange Dauer der Untätigkeit nicht einmal ansatzweise behauptet, weshalb das Zuwarten durch rund dreieinhalb Jahre nach dem letzten die Unterhaltsbemessung betreffenden Verfahrensschritt als ungebührliche Untätigkeit zu qualifizieren ist. (T2)

TE OGH 2010-03-04 2 Ob 140/09s

Beisatz: In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab anzulegen sein. (T3)

TE OGH 2011-03-03 2 Ob 190/10w

Auch; nur: Obliegt die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichtes und kann dem Kläger daher nur vorgehalten werden, er habe es unterlassen, beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlung zu betreiben, dann ist der Kläger beim Fehlen besonderer Umstände erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln, als hätte er von vorneherein die Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist angebracht. (T4); Beis wie T3; Beisatz: Im Fall eines Klägers, der nicht nur eine ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben hat, sondern außerdem auch noch durch seine Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Erstgericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus tätig zu werden, ist bei einem mehr als dreijährigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Klägers sondern aufgrund amtswegiger Tätigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verjährung des Anspruchs iSd Paragraph 1497, ABGB auszugehen. (T5)

TE OGH 2012-03-14 3 Ob 39/12z

Vgl auch

TE OGH 2014-08-28 6 Ob 93/14s

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Verjährung bei Nichterlegung des aufgetragenen ergänzenden Kostenvorschusses für den Sachverständigen und (unzulässigem) Rekurs gegen diesen Beschluss sowie Klarstellung durch das Rekursgericht, dass das Verfahren von Amts wegen auch ohne Erlag des Kostenvorschusses fortzusetzen ist. (T6)

TE OGH 2018-01-23 4 Ob 240/17y

TE OGH 2018-12-13 5 Ob 143/18t

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2021-08-05 2 Ob 71/21m

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T7)

TE OGH 2022-04-11 5 Ob 33/22x

Beis nur wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034681