OGH
RS0079195
13.11.1991
3Ob122/91; 4Ob142/93; 3Ob5/00g; 4Ob93/01g; 4Ob279/01k; 4Ob176/06w; 4Ob213/06m; 9Ob85/08b; 7Ob8/11v
UWG §14 A1; UWG §14 B1
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Auf eine dem österreichischem Recht fremde gewillkürte Prozessstandschaft würde es hinauslaufen, wollte man gestatten, dass das Unternehmen und damit als Zubehör desselben der von ihm nicht zu trennende Unterlassungsanspruch noch in der Verfügungsmacht der klagende Partei stünden, das Recht der Durchsetzung des noch von der klagende Partei erwirkten Titels (hier: einstweilige Verfügung) aber der jetzigen betreibenden Partei zugebilligt würde, die keine Gesamtrechtsnachfolgerin ist.
TE OGH 1991-11-13 3 Ob 122/91
Veröff: WBl 1992,101 = MR 1992,124
TE OGH 1993-09-21 4 Ob 142/93
nur: Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. (T1)
TE OGH 2000-01-31 3 Ob 5/00g
nur T1
TE OGH 2001-04-24 4 Ob 93/01g
Beisatz: Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß Paragraph eins, UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruches nach UrhG allein ist nicht möglich. (T2)
TE OGH 2002-01-29 4 Ob 279/01k
Vgl auch; Beisatz: Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im österreichischen Prozessrecht unzulässig. (T3)
TE OGH 2006-10-17 4 Ob 176/06w
Auch; Beisatz: Keine bloße Prozessstandschaft, wenn der Klägerin nicht nur das Recht zusteht, die dem geschützten Werk entsprechenden Gegenstände herzustellen und zu vertreiben sowie gegen darauf sich beziehende Rechtsverletzungen vorzugehen, sondern auch weitere Rechtsverletzungen im eigenen Namen, jedoch im Interesse der ursprünglichen Rechteinhaber zu verfolgen. (T4)
TE OGH 2007-04-23 4 Ob 213/06m
Auch; nur T1; Beisatz: Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann regelmäßig nicht losgelöst von jenem Unternehmen bestehen, zu dessen Gunsten er erworben wurde. (T5); Veröff: SZ 2007/59
TE OGH 2009-04-29 9 Ob 85/08b
Vgl; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des Paragraph 1393, ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T6); Bem: Siehe auch RS0124691. (T7); Veröff: SZ 2009/60
TE OGH 2011-02-16 7 Ob 8/11v
Vgl; Beis wie T3