OGH
12.11.1991
10ObS365/90; 10ObS253/93; 10ObS301/00p
ASVG §292 Abs5;
BSVG §140 Abs5;
Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften. Der Gesetzgeber geht sowohl bei der Bemessung der Beitragsgrundlage als auch der Ausgleichszulage (sofern nicht wegen Übergabe des Betriebes Paragraph 140, Absatz 7, BSVG anzuwenden ist) von Durchschnittswerten des aus dem Einheitswert abgeleiteten Betriebsergebnisses bei ordnungsgemäßer Betriebsführung aus.
TE OGH 1991/11/12 10 ObS 365/90
Veröff: SSV-NF 5/114
TE OGH 1994/01/18 10 ObS 253/93
Auch
TE OGH 2000/11/14 10 ObS 301/00p
nur: Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften. Der Gesetzgeber geht bei der Bemessung der Ausgleichszulage von Durchschnittswerten des abgeleiteten Betriebsergebnisses bei ordnungsgemäßer Betriebsführung aus. (T1); Veröff: SZ 73/173
RS0085398