Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

10ObS365/90; 10ObS253/93; 10ObS301/00p

Norm

ASVG §292 Abs5;

BSVG §140 Abs5;

Rechtssatz

Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften. Der Gesetzgeber geht sowohl bei der Bemessung der Beitragsgrundlage als auch der Ausgleichszulage (sofern nicht wegen Übergabe des Betriebes Paragraph 140, Absatz 7, BSVG anzuwenden ist) von Durchschnittswerten des aus dem Einheitswert abgeleiteten Betriebsergebnisses bei ordnungsgemäßer Betriebsführung aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/11/12 10 ObS 365/90

Veröff: SSV-NF 5/114

TE OGH 1994/01/18 10 ObS 253/93

Auch

TE OGH 2000/11/14 10 ObS 301/00p

nur: Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften. Der Gesetzgeber geht bei der Bemessung der Ausgleichszulage von Durchschnittswerten des abgeleiteten Betriebsergebnisses bei ordnungsgemäßer Betriebsführung aus. (T1); Veröff: SZ 73/173

Rechtssatznummer

RS0085398