Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Geschäftszahl

4Ob96/91; 4Ob53/99v; 4Ob243/99k; 4Ob167/00p; 4Ob225/01v; 4Ob152/03m; 4Ob133/08z

Norm

UWG §1 C4

Rechtssatz

Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es bereits, dass Gewerbetreibende künftig den gleichen Kundenkreis haben; daher ist nicht nur auf den gerade bestehenden, sondern auch auf den Kundenkreis abzustellen, der sich bei einer nach den Umständen zu erwartenden Ausdehnung des Unternehmens, einer Erweiterung der Produktion oder einer Änderung der Nachfrage möglicherweise ergeben kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/11/05 4 Ob 96/91

TE OGH 1999/03/09 4 Ob 53/99v

TE OGH 1999/11/23 4 Ob 243/99k

TE OGH 2000/07/04 4 Ob 167/00p

TE OGH 2001/10/16 4 Ob 225/01v

TE OGH 2003/07/08 4 Ob 152/03m

TE OGH 2008/12/15 4 Ob 133/08z

Auch

Rechtssatznummer

RS0077637