Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031735

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

1Ob4/91; 6Ob48/97w; 4Ob37/99s; 4Ob131/01w; 4Ob111/04h; 4Ob166/06z; 15Os6/08h (15Os7/08f); 4Ob119/10v; 6Ob52/16i; 6Ob50/21b

Norm

ABGB §1330 Abs1 A; StGG Art17a; UrhG §78; UWG §7 Abs1 C

Rechtssatz

Dem in seiner Ehre Verletzten steht gemäß Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB (bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr) ein Unterlassungsanspruch zu. Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Karikatur beziehungsweise Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. Eine Karikatur die eine in einer Tageszeitung zu Unrecht gegen eine Person verwendete Aussage ("Schweinchen, das alles macht") in ätzender Form bildlich auf den Chefredakteur und Herausgeber dieser Tageszeitung ummünzt, ist unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit nicht rechtswidrig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-10-30 1 Ob 4/91

Veröff: EvBl 1992/50 S 233 = RdW 1992,174 = ecolex 1992,163 = MR 1992,19 = ÖBl 1992,49

TE OGH 1997-10-16 6 Ob 48/97w

nur: Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. (T1)

Beisatz: Wahlbroschüre. (T2)

TE OGH 1999-02-23 4 Ob 37/99s

Ähnlich; nur: Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Karikatur beziehungsweise Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. (T3)

TE OGH 2001-06-12 4 Ob 131/01w

Auch; Beisatz: Dabei sind an die Beurteilung der Form (der Verfremdung, der Verzerrung) im Sinn der Kunstfreiheit nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, so dass erst die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person der äußeren Form "Satire oder Karikatur" jedenfalls Grenzen setzt, nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Beurteilung der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung. (T4)

TE OGH 2004-05-25 4 Ob 111/04h

Auch; Beisatz: Unter "Satire" wird, ebenso wie unter "Karikatur", eine Kunstform verstanden, die durch Verzerrung und Übertreibung der Wirklichkeit Missstände rügt und geißelt. (T5)

TE OGH 2006-11-21 4 Ob 166/06z

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Paragraph 7, UWG. (T6)

TE OGH 2008-05-08 15 Os 6/08h

Vgl; nur T1

TE OGH 2010-12-15 4 Ob 119/10v

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung liegt im Zusammenhang mit Satire und Karikatur an die Beurteilung der Form (der Verfremdung, der Verzerrung) im Sinne der Kunstfreiheit nicht allzu strenge Maßstäbe an, sodass erst die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person der äußeren Form „Satire“ oder „Karikatur“ Grenzen setzt, nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Beurteilung der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung. (T7)

Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T8)

TE OGH 2016-10-24 6 Ob 52/16i

Vgl; nur: Greift eine Satire, der als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. (T9)

Beis wie T4 nur: Nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung. (T10)

TE OGH 2021-04-15 6 Ob 50/21b

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031735