OGH
29.10.1991
11Os101/91
SGG §12 Abs2 IIA;
SGG §24a;
Da die Bestimmung des Paragraph 24, a SGG die Aufhebung der Strafbarkeit einer Tat als Finanzvergehen vorsieht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafaufhebung zu jedem Faktum gesondert zu prüfen. Die Bejahung der Frage einer Handlungseinheit, welche die Addition der von den einzelnen Tathandlungen umfaßten Suchtgiftmengen zur Unterstellung unter das Tatbild des Paragraph 12, Absatz eins, SGG ermöglicht, erübrigt nicht die - jedenfalls im Hinblick auf Paragraph 24, a SGG erforderliche - Feststellung, welche Einzelhandlungen in der Absicht verübt wurden, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht muß sich nicht von vornherein zwangsläufig auf alle Einzelakte erstrecken, die im Rahmen einer bewußt kontinuierlichen Begehung der strafbaren Handlung begangen wurden.
TE OGH 1991/10/29 11 Os 101/91
Veröff: EvBl 1992/63 S 276
RS0087923