OGH
22.10.1991
4Ob99/91; 4Ob218/97f
MSchG §1;
MSchG §2;
UWG §9 Abs3 B5;
Produziert ein Unternehmen gemeinsam mit einem ausländischen Unternehmen jene Waren, die von beiden Unternehmen, mit der gleichen Marke versehen, in verschiedenen Ländern vertrieben werden, dann bilden die beiden Unternehmen - wenn sie auch nicht Konzerngesellschaften sein sollten - doch eine markenrechtliche Einheit. Auch in diesem Fall ist die Verwendung der Marke für solche Waren, die der ausländische Markeninhaber in Verkehr gesetzt hat, nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen (Paragraph 9, UWG) herbeizuführen.
TE OGH 1991/10/22 4 Ob 99/91
Veröff: GRURInt 1992,467 = WBl 1992,100 = MR 1992,38 = ecolex 1992,101
TE OGH 1997/10/07 4 Ob 218/97f
Auch; Beisatz: Von einer "markenrechtlichen Einheit" kann nur gesprochen werden, wenn die von beiden Unternehmen unter derselben Marke vertriebenen Waren zur Gänze übereinstimmen. (T1)
RS0066820