Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.1991

Geschäftszahl

4Ob99/91; 4Ob218/97f

Norm

MSchG §1;

MSchG §2;

UWG §9 Abs3 B5;

Rechtssatz

Produziert ein Unternehmen gemeinsam mit einem ausländischen Unternehmen jene Waren, die von beiden Unternehmen, mit der gleichen Marke versehen, in verschiedenen Ländern vertrieben werden, dann bilden die beiden Unternehmen - wenn sie auch nicht Konzerngesellschaften sein sollten - doch eine markenrechtliche Einheit. Auch in diesem Fall ist die Verwendung der Marke für solche Waren, die der ausländische Markeninhaber in Verkehr gesetzt hat, nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen (Paragraph 9, UWG) herbeizuführen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/10/22 4 Ob 99/91

Veröff: GRURInt 1992,467 = WBl 1992,100 = MR 1992,38 = ecolex 1992,101

TE OGH 1997/10/07 4 Ob 218/97f

Auch; Beisatz: Von einer "markenrechtlichen Einheit" kann nur gesprochen werden, wenn die von beiden Unternehmen unter derselben Marke vertriebenen Waren zur Gänze übereinstimmen. (T1)

Rechtssatznummer

RS0066820