Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0082754

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Geschäftszahl

5Ob70/91; 5Ob10/96; 7Ob350/97i; 3Ob84/97t; 5Ob270/03x; 5Ob88/07p; 5Ob21/08m; 5Ob85/08y; 5Ob138/08t; 5Ob71/09s; 5Ob138/12y; 5Ob113/13y; 5Ob84/15m; 5Ob217/17y; 5Ob222/17h; 5Ob238/18p; 5Ob183/22f

Norm

WEG 1975 §1

WEG 2002 §2 Abs1

Rechtssatz

Dem WEG kommt im Rahmen seines Alleinverfügungsrechtes auch das Recht zu, seinen Anteil mit Dienstbarkeiten zu belasten. Dies gilt nicht nur für persönliche Dienstbarkeiten, wie zum Beispiel das Wohnrecht, sondern grundsätzlich auch für Realservituten. Gerade bei diesen ist anerkannt, dass herrschendes und dienendes "Grundstück" Wohnungseigentumsrechte derselben Gemeinschaft sein können, die Dienstbarkeit also zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils bestellt werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-09-17 5 Ob 70/91

Veröff: NZ 1992,156 (Hofmeister, 159)

TE OGH 1996-06-25 5 Ob 10/96

Vgl auch; Beisatz: Es besteht demnach kein Anlass, die Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des oder der Eigentümer eines Mindestanteiles zu verweigern. (T1)

TE OGH 1998-03-10 7 Ob 350/97i

Vgl auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen die Dienstbarkeit von vornherein bloß an einem Mindestanteil begründet und nur auf diesem eingetragen wurde. (T2) Veröff: SZ 71/48

TE OGH 1998-09-16 3 Ob 84/97t

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mindestanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, können nicht nur mit (Personal-)Dienstbarkeiten belastet, sondern es können auch zu ihren Gunsten auf fremden Grundstücken Dienstbarkeiten begründet werden; dabei ist jeder einzelne Wohnungseigentümer aktiv legitimiert. (T3); Beisatz: Hier: Autoabstellplatz am Nachbargrundstück. (T4)

TE OGH 2003-12-09 5 Ob 270/03x

Auch

TE OGH 2007-05-08 5 Ob 88/07p

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2008-04-01 5 Ob 21/08m

Vgl auch; Beisatz: Die Grenze einer solchen Servitutsbelastung liegt im Ausübungsbereich des ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechts des Wohnungseigentümers. (T5)

TE OGH 2008-06-24 5 Ob 85/08y

Vgl; Beisatz: Eine Dienstbarkeit kann auch (nur) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils begründet werden. (T6)

TE OGH 2008-08-26 5 Ob 138/08t

Auch

TE OGH 2009-06-09 5 Ob 71/09s

Ähnlich; Beisatz: Das ausschließliche Nutzungsrecht am Wohnungseigentumsobjekt umfasst naturgemäß auch das Recht, einem Dritten oder einem anderen Wohnungseigentümer am Wohnungseigentumsobjekt (Mitbenützungs-)Rechte einzuräumen. (T7)

TE OGH 2012-10-23 5 Ob 138/12y

Vgl auch

TE OGH 2013-09-20 5 Ob 113/13y

Auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass an den Miteigentumsanteilen, mit welchen das ausschließliche Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt verbunden ist, die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden kann. (T8)

TE OGH 2015-05-19 5 Ob 84/15m

Auch

TE OGH 2017-12-21 5 Ob 217/17y

tw abweichend; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Bem: Siehe RS0132020 (T9)

TE OGH 2018-04-10 5 Ob 222/17h

Auch; Beis ähnlich T1

TE OGH 2019-04-25 5 Ob 238/18p

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ablehnung von 5 Ob 217/17y. (T10)

TE OGH 2023-05-31 5 Ob 183/22f

Beisatz wie T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082754