Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0052630

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Geschäftszahl

9ObA144/91; 9ObA26/97g; 9ObA108/97s; 9ObA12/99a; 9ObA256/00p; 9ObA77/01s; 8ObA79/02d; 8ObA82/02w; 9ObA94/02t; 9ObA19/03i; 9ObA30/06m; 9ObA46/07s; 9ObA127/12k; 9ObA93/21y; 8ObA70/23m

Norm

BEinstG §8 Abs2

Rechtssatz

Da andernfalls der Kündigungsschutz umgangen werden könnte, löst die ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis des Behinderten allerdings nicht auf (Arb 6248, 7955; 4 Ob 76/78; 4 Ob 50/83; 9 Ob A 168/87; Kuderna, Entlassungsrecht 21). (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-09-11 9 ObA 144/91

TE OGH 1997-04-09 9 ObA 26/97g

TE OGH 1997-06-25 9 ObA 108/97s

TE OGH 1999-03-17 9 ObA 12/99a

Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 45, VBO Wien. (T1)

TE OGH 2000-11-08 9 ObA 256/00p

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn sich der besondere Entlassungsschutz für Behinderte darin erschöpft, dass eine Entlassung ohne Entlassungsgrund jedenfalls unwirksam ist und eine Einschränkung der gesetzlichen Entlassungsgründe nicht stattfindet, kann bei Prüfung der Relevanz der geltend gemachten Entlassungsgründe der sich insbesondere aus den Bestimmungen der Paragraphen 3,, 6 Absatz eins,, 7, 8 und 15 BEinstG ergebende, für die Behinderten entwickelte Schutzzweck nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. (T2); Beisatz: Soweit ein Behinderter zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung in dem Ausmaß zu erbringen wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer, darf auf ihn nicht derselbe Beurteilungsmaßstab angelegt werden; diese Beurteilung kann auch im Falle der Nichtbefolgung einer Dienstanweisung gelten, sofern der Dienstnehmer zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, die Dienstanweisung zu befolgen. (T3)

TE OGH 2001-09-05 9 ObA 77/01s

TE OGH 2002-06-13 8 ObA 79/02d

TE OGH 2002-08-08 8 ObA 82/02w

TE OGH 2002-11-13 9 ObA 94/02t

TE OGH 2004-01-21 9 ObA 19/03i

Beisatz: Es ist naheliegend, diesen Ansatz auf die unbegründete Ruhestandsversetzung zu übertragen. (T4)

TE OGH 2006-06-07 9 ObA 30/06m

TE OGH 2007-09-28 9 ObA 46/07s

TE OGH 2013-02-21 9 ObA 127/12k

Auch; Veröff: SZ 2013/21

TE OGH 2021-09-28 9 ObA 93/21y

TE OGH 2024-03-22 8 ObA 70/23m

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052630