Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Geschäftszahl

4Ob91/91

Norm

UWG §2 D8

Rechtssatz

Das Publikum rechnet bei der Ankündigung einer Versteigerung mit besonders günstigen Erwerbschancen, weil es eine Zwangslage annimmt und hofft, Waren sehr preisgünstig ersteigern zu können, zumal diese in der Regel unter dem gewöhnlichen Verkaufswert angeboten werden. Die Ankündigung einer Versteigerung ist demnach jedenfalls dann geeignet, einen beachtlichen Irrtum hervorzurufen, wenn in Wahrheit ein gewöhnlicher Verkauf stattfindet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/09/10 4 Ob 91/91

Veröff: WBl 1992,28 = ecolex 1992,100

Rechtssatznummer

RS0078171