OGH
10.09.1991
4Ob91/91
UWG §2 D8
Das Publikum rechnet bei der Ankündigung einer Versteigerung mit besonders günstigen Erwerbschancen, weil es eine Zwangslage annimmt und hofft, Waren sehr preisgünstig ersteigern zu können, zumal diese in der Regel unter dem gewöhnlichen Verkaufswert angeboten werden. Die Ankündigung einer Versteigerung ist demnach jedenfalls dann geeignet, einen beachtlichen Irrtum hervorzurufen, wenn in Wahrheit ein gewöhnlicher Verkauf stattfindet.
TE OGH 1991/09/10 4 Ob 91/91
Veröff: WBl 1992,28 = ecolex 1992,100
RS0078171