OGH
RS0028444
30.09.2025
9ObA161/91; 9ObA112/94; 8ObA51/03p; 8ObA3/11s; 9ObA68/12h; 9ObA118/13p; 9ObA9/17i; 8ObA31/18v; 8ObA41/25z
ABGB §1158 Abs2 IIA
AngG §19 II1
Das nur für kurze Dauer von höchstens einem Monat zulässige Probearbeitsverhältnis soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob der Arbeitnehmer sich für die zugedachte Stellung eignet, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt; andererseits soll auch der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, die Verhältnisses im Betrieb kennenzulernen. Deshalb kann während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung lösen.
TE OGH 1991-08-28 9 ObA 161/91
Veröff: SZ 64/114 = Arb 10967 = RdW 1993,153 = ecolex 1991,874
TE OGH 1994-06-29 9 ObA 112/94
Auch; nur: Deshalb kann während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung lösen. (T1)
Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2)
TE OGH 2003-08-07 8 ObA 51/03p
TE OGH 2011-01-25 8 ObA 3/11s
Beisatz: Die enge zeitliche Begrenzung der Zulässigkeit der Vereinbarung eines Probemonats dient der Vermeidung der Umgehung des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes. (T3)
TE OGH 2012-08-22 9 ObA 68/12h
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2014-01-29 9 ObA 118/13p
Beis wie T3
TE OGH 2017-02-28 9 ObA 9/17i
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2018-07-19 8 ObA 31/18v
Beisatz: Selbst wenn der Dienstnehmer sich bereits während des Auswahlverfahrens und des ersten Dienstverhältnisses ein Urteil über gewisse Aspekte der Persönlichkeit und Arbeit der Dienstnehmerin bilden konnte, lässt sich daraus jedoch nicht grundsätzlich ableiten, dass kein gerechtfertigtes Interesse daran bestanden hat, sich ein abschließendes Urteil erst im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, für die die Dienstnehmerin erst nach dem späteren Vertrag aufgenommen worden war, zu bilden. (T4)
TE OGH 2025-09-30 8 ObA 41/25z
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028444