Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.1991

Geschäftszahl

7Ob14/91

Norm

PO in der Fassung BGBl 1984/23 §4;

PO in der Fassung BGBl 1984/23 §12;

PO in der Fassung BGBl 1984/23 §118;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, daß den Poststellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nicht die Qualität eines Postamtes zukomme und Geldsendungen daher erst mit dem Einlagen beim Abrechnungspostamt als eingezahlt anzusehen seien, findet im Gesetz keine Deckung. Die Rechtsfolgen aus der durch Paragraph 118, PO eingetretenen Verlagerung der Verantwortung von der Post auf den Absender bestehen nur darin, daß die Haftung der Post solange ausgeschlossen bleibt, bis die Sendung in den Gewahrsam des Abrechnungsamtes übergegangen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/07/11 7 Ob 14/91

Veröff: VersRdSch 1992,26 = VersR 1993,255

Rechtssatznummer

RS0071450