OGH
11.07.1991
7Ob14/91
PO in der Fassung BGBl 1984/23 §4;
PO in der Fassung BGBl 1984/23 §12;
PO in der Fassung BGBl 1984/23 §118;
Die Rechtsauffassung, daß den Poststellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nicht die Qualität eines Postamtes zukomme und Geldsendungen daher erst mit dem Einlagen beim Abrechnungspostamt als eingezahlt anzusehen seien, findet im Gesetz keine Deckung. Die Rechtsfolgen aus der durch Paragraph 118, PO eingetretenen Verlagerung der Verantwortung von der Post auf den Absender bestehen nur darin, daß die Haftung der Post solange ausgeschlossen bleibt, bis die Sendung in den Gewahrsam des Abrechnungsamtes übergegangen ist.
TE OGH 1991/07/11 7 Ob 14/91
Veröff: VersRdSch 1992,26 = VersR 1993,255
RS0071450