Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0018813

Entscheidungsdatum

09.07.1991

Geschäftszahl

4Ob532/91; 8Ob569/92; 7Ob547/95; 9Ob2100/96f; 1ob2392/96p; 6Ob48/99y; 9Ob233/01g; 3Ob274/02v; 3Ob42/03b; 4Ob211/03p; 6Ob106/06s; 9Ob16/08f; 10Ob68/08k; 8Ob119/08w; 5Ob220/09b; 7Ob45/10h; 10Ob42/11s; 10Ob56/11z; 7Ob250/11g; 4Ob106/12k; 7Ob159/12a; 5Ob122/12w; 4Ob198/13s; 1Ob5/14p; 4Ob5/15m; 1Ob210/15m; 10Ob8/16y; 4Ob99/16m; 9Ob23/17y; 5Ob91/19x; 1Ob135/20i; 3Ob173/20t; 5Ob60/21s; 4Ob113/21b; 1Ob239/21k

Norm

ABGB §936 IV

Rechtssatz

Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-07-09 4 Ob 532/91

Veröff: WoBl 1992,52 (Würth, Call) = NZ 1992,112 = JBl 1992,187

TE OGH 1993-09-30 8 Ob 569/92

Vgl auch; Veröff: NZ 1994,20

TE OGH 1995-05-31 7 Ob 547/95

Auch

TE OGH 1996-11-13 9 Ob 2100/96f

TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2392/96p

Auch; Beisatz: Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt, die Gründe müssen entsprechend gewichtig sein. (T1)

TE OGH 1999-06-24 6 Ob 48/99y

Vgl auch

TE OGH 2002-03-13 9 Ob 233/01g

Beisatz: Ob die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe ein so großes Gewicht haben, dass nur mehr die Auflösung als "äußerstes Notventil" bleibt, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T2)

TE OGH 2002-11-27 3 Ob 274/02v

Auch; nur: Die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen kann nur "äußerstes Notventil" sein. (T3)

Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/160

TE OGH 2003-06-24 3 Ob 42/03b

Auch; nur: Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein. (T4)

Beis wie T1

TE OGH 2003-12-16 4 Ob 211/03p

Auch; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/169

TE OGH 2006-05-24 6 Ob 106/06s

Beisatz: Hier: Bestandverhältnis. (T5)

TE OGH 2008-10-08 9 Ob 16/08f

Beisatz: Hier: Fruchtgenussrecht. (T6)

Veröff: SZ 2008/145

TE OGH 2008-11-25 10 Ob 68/08k

Auch; nur T3; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dingliche und obligatorische Wohnungsrechte ganz allgemein und damit auch im familiären Bereich wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können. (T7) Beis wie T1

TE OGH 2009-04-02 8 Ob 119/08w

Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des Paragraph 27 i, KSchG. (T8)

TE OGH 2009-12-15 5 Ob 220/09b

TE OGH 2010-09-01 7 Ob 45/10h

TE OGH 2011-05-31 10 Ob 42/11s

Auch

TE OGH 2011-06-28 10 Ob 56/11z

Auch

TE OGH 2012-01-25 7 Ob 250/11g

Vgl auch

TE OGH 2012-09-18 4 Ob 106/12k

nur T4; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei einer entpersonifizierten Grunddienstbarkeit kann das Verhalten des Vertragspartners bei Beurteilung eines Auflösungsgrundes nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern ist in die gebotene Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründen miteinzubeziehen. (T9)

TE OGH 2012-11-14 7 Ob 159/12a

nur: Ihre Auflösung kann wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen. (T10)

TE OGH 2012-12-17 5 Ob 122/12w

Auch; Beisatz: Hier: Baurecht. (T11)

TE OGH 2013-11-19 4 Ob 198/13s

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2014-03-27 1 Ob 5/14p

Auch

TE OGH 2015-03-24 4 Ob 5/15m

Auch; Beisatz: Hier: Offenlassen eines Wegeschrankens nicht ausreichend. (T12)

TE OGH 2015-11-24 1 Ob 210/15m

TE OGH 2016-03-15 10 Ob 8/16y

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2016-05-24 4 Ob 99/16m

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2017-04-20 9 Ob 23/17y

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dingliche und obligatorische Wohnungsrechte ganz allgemein wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können. (T13)

TE OGH 2019-07-31 5 Ob 91/19x

Auch; nur T3

TE OGH 2020-07-22 1 Ob 135/20i

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht jeder Zahlungsverzug berechtigt zwingend zur Auflösung. (T14)

TE OGH 2021-01-20 3 Ob 173/20t

TE OGH 2021-11-15 5 Ob 60/21s

Beis wie T1; nur T3

TE OGH 2021-11-23 4 Ob 113/21b

Vgl; Beisatz: Hier: Umso mehr ist in einem solchen Fall eine Teilkündigung möglich. (T15)

TE OGH 2022-01-25 1 Ob 239/21k

Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018813