OGH
RS0018813
11.11.2025
4Ob532/91; 8Ob569/92; 7Ob547/95; 9Ob2100/96f; 1Ob2392/96p; 6Ob48/99y; 9Ob233/01g; 3Ob274/02v; 3Ob42/03b; 4Ob211/03p; 6Ob106/06s; 9Ob16/08f; 10Ob68/08k; 8Ob119/08w; 5Ob220/09b; 7Ob45/10h; 10Ob42/11s; 10Ob56/11z; 7Ob250/11g; 4Ob106/12k; 7Ob159/12a; 5Ob122/12w; 4Ob198/13s; 1Ob5/14p; 4Ob5/15m; 1Ob210/15m; 10Ob8/16y; 4Ob99/16m; 9Ob23/17y; 5Ob91/19x; 1Ob135/20i; 3Ob173/20t; 5Ob60/21s; 4Ob113/21b; 1Ob239/21k; 1Ob155/25p
ABGB §936 römisch vier
Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen.
TE OGH 1991-07-09 4 Ob 532/91
Veröff: WoBl 1992,52 (Würth, Call) = NZ 1992,112 = JBl 1992,187
TE OGH 1993-09-30 8 Ob 569/92
Vgl auch; Veröff: NZ 1994,20
TE OGH 1995-05-31 7 Ob 547/95
Auch
TE OGH 1996-11-13 9 Ob 2100/96f
TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2392/96p
Auch; Beisatz: Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt, die Gründe müssen entsprechend gewichtig sein. (T1)
TE OGH 1999-06-24 6 Ob 48/99y
Vgl auch
TE OGH 2002-03-13 9 Ob 233/01g
Beisatz: Ob die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe ein so großes Gewicht haben, dass nur mehr die Auflösung als "äußerstes Notventil" bleibt, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
TE OGH 2002-11-27 3 Ob 274/02v
Auch; nur: Die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen kann nur "äußerstes Notventil" sein. (T3)
Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/160
TE OGH 2003-06-24 3 Ob 42/03b
Auch; nur: Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein. (T4)
Beis wie T1
TE OGH 2003-12-16 4 Ob 211/03p
Auch; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/169
TE OGH 2006-05-24 6 Ob 106/06s
Beisatz: Hier: Bestandverhältnis. (T5)
TE OGH 2008-10-08 9 Ob 16/08f
Beisatz: Hier: Fruchtgenussrecht. (T6)
Veröff: SZ 2008/145
TE OGH 2008-11-25 10 Ob 68/08k
Auch; nur T3; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dingliche und obligatorische Wohnungsrechte ganz allgemein und damit auch im familiären Bereich wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können. (T7) Beis wie T1
TE OGH 2009-04-02 8 Ob 119/08w
Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des Paragraph 27 i, KSchG. (T8)
TE OGH 2009-12-15 5 Ob 220/09b
TE OGH 2010-09-01 7 Ob 45/10h
TE OGH 2011-05-31 10 Ob 42/11s
Auch
TE OGH 2011-06-28 10 Ob 56/11z
Auch
TE OGH 2012-01-25 7 Ob 250/11g
Vgl auch
TE OGH 2012-09-18 4 Ob 106/12k
nur T4; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei einer entpersonifizierten Grunddienstbarkeit kann das Verhalten des Vertragspartners bei Beurteilung eines Auflösungsgrundes nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern ist in die gebotene Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründen miteinzubeziehen. (T9)
TE OGH 2012-11-14 7 Ob 159/12a
nur: Ihre Auflösung kann wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen. (T10)
TE OGH 2012-12-17 5 Ob 122/12w
Auch; Beisatz: Hier: Baurecht. (T11)
TE OGH 2013-11-19 4 Ob 198/13s
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2014-03-27 1 Ob 5/14p
Auch
TE OGH 2015-03-24 4 Ob 5/15m
Auch; Beisatz: Hier: Offenlassen eines Wegeschrankens nicht ausreichend. (T12)
TE OGH 2015-11-24 1 Ob 210/15m
TE OGH 2016-03-15 10 Ob 8/16y
Auch; Beis wie T7
TE OGH 2016-05-24 4 Ob 99/16m
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2017-04-20 9 Ob 23/17y
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dingliche und obligatorische Wohnungsrechte ganz allgemein wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können. (T13)
TE OGH 2019-07-31 5 Ob 91/19x
Auch; nur T3
TE OGH 2020-07-22 1 Ob 135/20i
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht jeder Zahlungsverzug berechtigt zwingend zur Auflösung. (T14)
TE OGH 2021-01-20 3 Ob 173/20t
TE OGH 2021-11-15 5 Ob 60/21s
Beis wie T1; nur T3
TE OGH 2021-11-23 4 Ob 113/21b
Vgl; Beisatz: Hier: Umso mehr ist in einem solchen Fall eine Teilkündigung möglich. (T15)
TE OGH 2022-01-25 1 Ob 239/21k
Beis wie T2
TE OGH 2025-11-11 1 Ob 155/25p
Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018813