Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.07.1991

Geschäftszahl

4Ob47/91

Norm

UWG §1 D3b;

Rechtssatz

Lehnt sich die beanstandete Werbung nicht an den guten Ruf einer von der Klägerin stammenden Ware oder Leistung an, sondern enthält sie nur den Hinweis, daß die Beklagte und die Klägerin (oder andere zum selben internationalen Konzern gehörende Gesellschaften) denselben Wirkstoff verwenden, woraus abzuleiten sei, daß auch die Klägerin diesen Wirkstoff offenbar "schätzt", liegt keine sittenwidrige anlehnende Werbung vor. Eine solche Werbemethode kann etwa mit der Ankündigung eines Erzeugers einer Ware verglichen werden, der als Referenz für deren Güte auf renommierte Handelsunternehmen verweist, welche diese Ware vertreiben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/07/09 4 Ob 47/91

Veröff: GRURInt 1992,468 = WBl 1991,397 = MR 1992,33 (Korn) = ecolex 1991,862

Rechtssatznummer

RS0078216