Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.07.1991

Geschäftszahl

4Ob47/91

Norm

UWG §1 D3b;

Rechtssatz

Die Ausnützung des guten Rufes eines Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Waren und Leistungen ist wettbewerbswidrig, wenn durch sie eine vermeidbare Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft einer Ware bewirkt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/07/09 4 Ob 47/91

Veröff: GRURInt 1992,468 = WBl 1991,397 = MR 1992,33 (Korn) = ecolex 1991,862

Rechtssatznummer

RS0078205