OGH
09.07.1991
4Ob47/91
UWG §1 D3b;
Die Ausnützung des guten Rufes eines Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Waren und Leistungen ist wettbewerbswidrig, wenn durch sie eine vermeidbare Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft einer Ware bewirkt wird.
TE OGH 1991/07/09 4 Ob 47/91
Veröff: GRURInt 1992,468 = WBl 1991,397 = MR 1992,33 (Korn) = ecolex 1991,862
RS0078205