Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.07.1991

Geschäftszahl

4Ob47/91; 4Ob11/92; 4Ob19/95; 4Ob2245/96t

Norm

UWG §1 D3b;

Rechtssatz

Auch zur Empfehlung der eigenen Ware kann eine "Anlehnung" wettbewerbswidrig sein, wenn ein Mitbewerber die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit derjenigen besonders geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf dieser Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für eigene geschäftliche Zwecke auszunützen. Bei der (offenen) Anlehnung geschieht das durch eine Gleichsetzung mit den Eigenschaften fremder Produkte oder Leistungen, damit von der guten Beschaffenheit der fremden Ware und deren Ruf günstige Schlüsse auf den Wert der eigenen Ware gezogen werden sollen. Für die Annahme eines solchen guten Rufes reicht allerdings die bloße Bekanntheit eines Unternehmens, einer Ware oder einer Bezeichnung nicht aus; wesentlich ist vielmehr, daß das Publikum mit der Ware über deren bloße Bekanntheit hinaus eine besondere Wertvorstellung, insbesondere Gütevorstellungen, verbindet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/07/09 4 Ob 47/91

Veröff: GRURInt 1992,468 = WBl 1991,397 = MR 1992,33 (Korn) = ecolex 1991,862

TE OGH 1992/03/10 4 Ob 11/92

Vgl auch; Veröff: WBl 1992,305 = ÖBl 1992,12 = GRURInt 1994,357

TE OGH 1995/03/07 4 Ob 19/95

nur: Auch zur Empfehlung der eigenen Ware kann eine "Anlehnung" wettbewerbswidrig sein, wenn ein Mitbewerber die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit derjenigen besonders geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf dieser Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für eigene geschäftliche Zwecke auszunützen. (T1)

TE OGH 1996/09/17 4 Ob 2245/96t

Auch; nur T1; Beisatz: Es ist sittenwidrig, wenn die Vorzüge des eigenen Produkts ausschließlich oder doch überwiegend mit den Mitteln der Gleichstellung hervorgehoben werden. (T2)

Rechtssatznummer

RS0078199