OGH
19.06.1991
9Ob902/91; 8ObA240/95; 8ObA2150/96a; 9ObA54/97z; 8ObA217/97p; 9ObA17/08b
ABGB §1151 IC; ABGB 1161; ABGB §1162b
Auch wenn die Paragraphen 1151, ff ABGB auf freie Dienstverträge nicht unmittelbar und uneingeschränkt angewendet werden können, sind sie doch insoweit beachtlich, als sie nicht von der persönlichen Abhängigkeit ausgehen und es sich nicht um spezifische Regeln zum Schutz des sozial Schwächeren handelt. Ansprüche auf Kündigungsentschädigung nach Paragraph 1162, b ABGB zählen nicht zu diesen. Dies gilt auch für den Paragraph 1161, ABGB.
TE OGH 1991/06/19 9 Ob 902/91
Veröff: EvBl 1991/194 S 825 = RdW 1991,367 = Arb 10944
TE OGH 1995/09/14 8 ObA 240/95
Auch; nur: Auch wenn die Paragraphen 1151, ff ABGB auf freie Dienstverträge nicht unmittelbar und uneingeschränkt angewendet werden können, sind sie doch insoweit beachtlich, als sie nicht von der persönlichen Abhängigkeit ausgehen und es sich nicht um spezifische Regeln zum Schutz des sozial Schwächeren handelt. (T1); Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2)
TE OGH 1996/07/11 8 ObA 2150/96a
Auch
TE OGH 1997/03/26 9 ObA 54/97z
Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/52
TE OGH 1997/12/11 8 ObA 217/97p
Auch
TE OGH 2008/08/20 9 ObA 17/08b
Auch; Beisatz: Auch der freie Dienstnehmer hat bei fristwidriger Kündigung durch den Arbeitgeber und bei ungerechtfertigter Entlassung Anspruch auf Kündigungsentschädigung. (T3)
RS0021747