Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.06.1991

Geschäftszahl

9Ob902/91; 8ObA240/95; 8ObA2150/96a; 9ObA54/97z; 8ObA217/97p; 9ObA17/08b

Norm

ABGB §1151 IC; ABGB 1161; ABGB §1162b

Rechtssatz

Auch wenn die Paragraphen 1151, ff ABGB auf freie Dienstverträge nicht unmittelbar und uneingeschränkt angewendet werden können, sind sie doch insoweit beachtlich, als sie nicht von der persönlichen Abhängigkeit ausgehen und es sich nicht um spezifische Regeln zum Schutz des sozial Schwächeren handelt. Ansprüche auf Kündigungsentschädigung nach Paragraph 1162, b ABGB zählen nicht zu diesen. Dies gilt auch für den Paragraph 1161, ABGB.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/06/19 9 Ob 902/91

Veröff: EvBl 1991/194 S 825 = RdW 1991,367 = Arb 10944

TE OGH 1995/09/14 8 ObA 240/95

Auch; nur: Auch wenn die Paragraphen 1151, ff ABGB auf freie Dienstverträge nicht unmittelbar und uneingeschränkt angewendet werden können, sind sie doch insoweit beachtlich, als sie nicht von der persönlichen Abhängigkeit ausgehen und es sich nicht um spezifische Regeln zum Schutz des sozial Schwächeren handelt. (T1); Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2)

TE OGH 1996/07/11 8 ObA 2150/96a

Auch

TE OGH 1997/03/26 9 ObA 54/97z

Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/52

TE OGH 1997/12/11 8 ObA 217/97p

Auch

TE OGH 2008/08/20 9 ObA 17/08b

Auch; Beisatz: Auch der freie Dienstnehmer hat bei fristwidriger Kündigung durch den Arbeitgeber und bei ungerechtfertigter Entlassung Anspruch auf Kündigungsentschädigung. (T3)

Rechtssatznummer

RS0021747