OGH
RS0084523
11.06.1991
10ObS168/91; 10ObS30/92; 10ObS75/94; 10ObS270/94; 10ObS2312/96i; 10ObS2320/96s; 10ObS323/00y; 10ObS79/01t; 10ObS192/02m; 10ObS8/03d; 10ObS111/08h; 10ObS125/12y; 10ObS65/13a; 10ObS53/15i
ASVG §255 Abs1 Ba; ASVG §255 Abs1 Da; ASVG §273
Ein Versicherter, der in mehreren erlernten (angelernten) Berufen tätig war, verfügt über vielfältigere Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener. Er darf daher in allen Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt.
TE OGH 1991-06-11 10 ObS 168/91
Veröff: SSV-NF 5/65 = RZ 1993/11 S 72
TE OGH 1992-02-25 10 ObS 30/92
Veröff: SSV-NF 6/19
TE OGH 1994-04-14 10 ObS 75/94
Auch
TE OGH 1994-12-06 10 ObS 270/94
Auch
TE OGH 1996-08-20 10 ObS 2312/96i
Vgl auch; Beisatz: War eine Versicherte in mehreren erlernten oder angelernten Berufen tätig, ist sie nur dann invalid, wenn ihre Arbeitsfähigkeit in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist. (T1)
Beisatz: Hier: Küchenleiterin in einem Altersheim. (T2)
TE OGH 1996-09-12 10 ObS 2320/96s
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2001-01-16 10 ObS 323/00y
Beisatz: Der Versicherte gilt nur dann als invalid, wenn er nicht nur in dem zuletzt ausgeübten, sondern in jedem der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten erlernten (angelernten) Berufen nicht mehr die Hälfte des Normalverdienstes gesunder Personen erreichen könnte. (T3)
Beisatz: Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz - ob als Angestellter oder als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf - genießt, darf in allen Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt. (T4)
TE OGH 2001-04-24 10 ObS 79/01t
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2002-06-18 10 ObS 192/02m
Vgl auch; Beisatz: Wenn der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehreren erlernten Berufen tätig war, liegt Invalidität dann vor, wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht nur im zuletzt ausgeübten oder überwiegend ausgeübten, sondern in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte der eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. (T5)
TE OGH 2003-09-16 10 ObS 8/03d
TE OGH 2008-09-09 10 ObS 111/08h
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2012-10-02 10 ObS 125/12y
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2013-09-12 10 ObS 65/13a
Beis wie T4
TE OGH 2015-06-30 10 ObS 53/15i
Beis wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084523