OGH
10.06.1991
Bkd98/90
DSt 1990 §1 Abs1 C1;
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine für den Klienten wertlose Vertretung nicht zu honorieren (SZ 52/73; EvBl 1972/124 ua, zuletzt 1 Ob 632/90; Strasser in Rummel 2.Auflage RdZ 9 zu Paragraph 1004, ABGB); demnach jedenfalls dann nicht, wenn die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelausführungsfrist wegen (Organisationverschulden) Verschuldens des Rechtsanwaltes verweigert wurde.
TE OGH 1991/06/10 Bkd 98/90
RS0055157