Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

Bkd98/90

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine für den Klienten wertlose Vertretung nicht zu honorieren (SZ 52/73; EvBl 1972/124 ua, zuletzt 1 Ob 632/90; Strasser in Rummel 2.Auflage RdZ 9 zu Paragraph 1004, ABGB); demnach jedenfalls dann nicht, wenn die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelausführungsfrist wegen (Organisationverschulden) Verschuldens des Rechtsanwaltes verweigert wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/06/10 Bkd 98/90

Rechtssatznummer

RS0055157