OGH
RS0079937
28.05.1991
4Ob169/90; 4Ob88/11m; 4Ob202/12b; 4Ob170/16b; 4Ob219/21s
UWG §25 Abs4
Von einer getrennten Veröffentlichung einzelner Urteilsteile ist - insbesondere dann, wenn einzelne Teile des Spruches in einem Zusammenhang stehen - grundsätzlich abzusehen; nur dann, wenn einzelne Verstöße, über die in einem Urteil abgesprochen wurde, keinerlei Zusammenhänge aufweisen, kann - bei unterschiedlicher Publizität - die getrennte Veröffentlichung von Urteilsteilen in verschiedenen Medien unterschiedlicher Verbreitungsstruktur in Betracht kommen.
TE OGH 1991-05-28 4 Ob 169/90
TE OGH 2011-08-09 4 Ob 88/11m
Vgl; Beisatz: Kann über einen Teil des Unterlassungsbegehrens vom Rechtsmittelgericht (mangels Feststellungen) nicht entschieden werden, hat idR auch kein Teilurteil über das Veröffentlichungsbegehren zu ergehen, weil mit einer weiteren Veröffentlichung nach Vorliegen des Endurteils zusätzliche Kosten verbunden wären, die einer Zweckmäßigkeit entgegenstehen. (T1)
TE OGH 2012-11-28 4 Ob 202/12b
Vgl; Vgl auch Beis wie T1
TE OGH 2016-11-22 4 Ob 170/16b
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2022-01-25 4 Ob 219/21s
Vgl; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079937