Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079937

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Geschäftszahl

4Ob169/90; 4Ob88/11m; 4Ob202/12b; 4Ob170/16b; 4Ob219/21s

Norm

UWG §25 Abs4

Rechtssatz

Von einer getrennten Veröffentlichung einzelner Urteilsteile ist - insbesondere dann, wenn einzelne Teile des Spruches in einem Zusammenhang stehen - grundsätzlich abzusehen; nur dann, wenn einzelne Verstöße, über die in einem Urteil abgesprochen wurde, keinerlei Zusammenhänge aufweisen, kann - bei unterschiedlicher Publizität - die getrennte Veröffentlichung von Urteilsteilen in verschiedenen Medien unterschiedlicher Verbreitungsstruktur in Betracht kommen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-05-28 4 Ob 169/90

TE OGH 2011-08-09 4 Ob 88/11m

Vgl; Beisatz: Kann über einen Teil des Unterlassungsbegehrens vom Rechtsmittelgericht (mangels Feststellungen) nicht entschieden werden, hat idR auch kein Teilurteil über das Veröffentlichungsbegehren zu ergehen, weil mit einer weiteren Veröffentlichung nach Vorliegen des Endurteils zusätzliche Kosten verbunden wären, die einer Zweckmäßigkeit entgegenstehen. (T1)

TE OGH 2012-11-28 4 Ob 202/12b

Vgl; Vgl auch Beis wie T1

TE OGH 2016-11-22 4 Ob 170/16b

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2022-01-25 4 Ob 219/21s

Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079937