Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079511

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Geschäftszahl

4Ob169/90; 10Ob70/07b; 10Ob28/14m; 6Ob17/16t; 6Ob51/17v; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob76/18v; 2Ob238/23y; 9Ob4/23p; 5Ob191/24k; 7Ob111/25m

Norm

KSchG §30 Abs1

UWG §25

Rechtssatz

Wenn sich die Haltlosigkeit der gegen einen Mitbewerber erhobenen Vorwürfe herausstellt, kann es die Billigkeit erfordern, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat; vor allem bei nur teilweisem Obsiegen des Klägers kann durch die Veröffentlichung (nur) des stattgebenden Teils des Urteils (auf Antrag des Klägers) in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen, dass der bekannt gewordene Wettbewerbsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen sei. Zur Beseitigung eines solchen unrichtigen Eindrucks kann auch ein vom Veröffentlichungsinteresse des Klägers abhängender Veröffentlichungsanspruch des Beklagten gegeben sein. Eine darüber hinausgehende Herabsetzung der beklagten Parteien in der öffentlichen Meinung ist für die Begründung ihres Interesses an der Urteilsveröffentlichung nicht erforderlich; eine solche Wirkung von Presseberichten könnte allerdings das Veröffentlichungsinteresse der beklagten Parteien zusätzlich begründen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-05-28 4 Ob 169/90

TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b

Vgl; Beisatz: Diese für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren über eine Verbandsklage nach dem KSchG sinngemäß anzuwenden. (T1)

TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m

Vgl

TE OGH 2016-06-27 6 Ob 17/16t

Auch; nur: Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat. (T2)

Beisatz: Hier: Verbandsklage nach dem KschG. (T3)

TE OGH 2017-08-29 6 Ob 51/17v

Auch; nur T2

TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/10

TE OGH 2018-04-25 9 Ob 73/17a

Vgl

TE OGH 2019-01-24 9 Ob 76/18v

nur T2; Veröff: SZ 2019/7

TE OGH 2024-01-23 2 Ob 238/23y

vgl; nur: Ein berechtigtes Interesse des teilweise obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung ist dann gegeben, wenn der Rechtsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat; vor allem, wenn durch die Veröffentlichung lediglich des stattgebenden Teils des Urteils in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen sollte, dass der bekannt gewordene Rechtsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen ist. (T4)

Beisatz wie T1: Sinngemäße Anwendung im Verbandsverfahren nach KSchG. (T5)

TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p

TE OGH 2025-06-25 5 Ob 191/24k

vgl; Beisatz: Verbandsverfahren, in dem die Beklagte zu sechs von zehn Klauseln und einer von drei Geschäftspraktiken vollständig und zu einer weiteren Klausel teilweise obsiegte. (T6)

TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m

vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079511