OGH
RS0079511
25.02.2026
4Ob169/90; 10Ob70/07b; 10Ob28/14m; 6Ob17/16t; 6Ob51/17v; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob76/18v; 2Ob238/23y; 9Ob4/23p; 5Ob191/24k; 7Ob111/25m
KSchG §30 Abs1
UWG §25
Wenn sich die Haltlosigkeit der gegen einen Mitbewerber erhobenen Vorwürfe herausstellt, kann es die Billigkeit erfordern, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat; vor allem bei nur teilweisem Obsiegen des Klägers kann durch die Veröffentlichung (nur) des stattgebenden Teils des Urteils (auf Antrag des Klägers) in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen, dass der bekannt gewordene Wettbewerbsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen sei. Zur Beseitigung eines solchen unrichtigen Eindrucks kann auch ein vom Veröffentlichungsinteresse des Klägers abhängender Veröffentlichungsanspruch des Beklagten gegeben sein. Eine darüber hinausgehende Herabsetzung der beklagten Parteien in der öffentlichen Meinung ist für die Begründung ihres Interesses an der Urteilsveröffentlichung nicht erforderlich; eine solche Wirkung von Presseberichten könnte allerdings das Veröffentlichungsinteresse der beklagten Parteien zusätzlich begründen.
TE OGH 1991-05-28 4 Ob 169/90
TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b
Vgl; Beisatz: Diese für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren über eine Verbandsklage nach dem KSchG sinngemäß anzuwenden. (T1)
TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m
Vgl
TE OGH 2016-06-27 6 Ob 17/16t
Auch; nur: Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat. (T2)
Beisatz: Hier: Verbandsklage nach dem KschG. (T3)
TE OGH 2017-08-29 6 Ob 51/17v
Auch; nur T2
TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/10
TE OGH 2018-04-25 9 Ob 73/17a
Vgl
TE OGH 2019-01-24 9 Ob 76/18v
nur T2; Veröff: SZ 2019/7
TE OGH 2024-01-23 2 Ob 238/23y
vgl; nur: Ein berechtigtes Interesse des teilweise obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung ist dann gegeben, wenn der Rechtsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat; vor allem, wenn durch die Veröffentlichung lediglich des stattgebenden Teils des Urteils in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen sollte, dass der bekannt gewordene Rechtsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen ist. (T4)
Beisatz wie T1: Sinngemäße Anwendung im Verbandsverfahren nach KSchG. (T5)
TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p
TE OGH 2025-06-25 5 Ob 191/24k
vgl; Beisatz: Verbandsverfahren, in dem die Beklagte zu sechs von zehn Klauseln und einer von drei Geschäftspraktiken vollständig und zu einer weiteren Klausel teilweise obsiegte. (T6)
TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m
vgl; Beisatz wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079511