Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Geschäftszahl

4Ob43/91

Norm

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Der Verkehr ist vielmehr - dem Zweck solcher Lageskizzen entsprechend - darauf eingestellt, daß der eigene Standort des Werbenden deutlich hervorgehoben, also in Relation zur Umgebung und zu allfälligen Bezugspunkten durch Hinweispfeile, farbliche Gestaltung, aber auch durch seine Größe oder all das zusammen, besonders herausgestellt wird. Verzerrende schematische Größendarstellungen der Betriebsräumlichkeiten eines Werbenden in Lageskizzen werden vom Publikum regelmäßig nicht ernst genommen; sie sind vielmehr für sich allein regelmäßig nicht geeignet, beim angesprochenen Publikum irreführende Vorstellungen über Umfang und Bedeutung des Geschäftsbetriebes des Werbenden auszulösen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/05/28 4 Ob 43/91

Veröff: ecolex 1991,629

Rechtssatznummer

RS0078783