OGH
16.05.1991
6Ob545/91; 8Ob532/92; 1Ob585/93; 10Ob504/93; 10Ob47/07w
EheG §69 Abs2; EheG §72
Auch ein gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG geschuldeter Unterhalt unterliegt der Regelung nach Paragraph 72, EheG.
TE OGH 1991/05/16 6 Ob 545/91
TE OGH 1992/02/20 8 Ob 532/92
Beisatz: Ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG ist von der für sämtliche Unterhaltsansprüche unter der Zwischenüberschrift "Art der Unterhaltsgewährung" für geschiedene Ehegatten aufgestellten Regelung nicht auszunehmen. Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte kann seinen früheren Ehepartner nur durch ein konkretes Unterhaltsbegehren in Schuldnerverzug setzen. (T1) Veröff: JBl 1992,705 = ÖA 1992,86
TE OGH 1993/12/21 1 Ob 585/93
TE OGH 1994/02/08 10 Ob 504/93
TE OGH 2007/05/11 10 Ob 47/07w
Veröff: SZ 2007/72
RS0057266