Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.05.1991

Geschäftszahl

6Ob534/91; 1Ob596/95; 1Ob1/97x; 4Ob132/99m

Norm

MRG §29;

Rechtssatz

Es ist zulässig, in Mietverträgen, welche durchsetzbar nur bis zu einer bestimmten Höchstfrist abgeschlossen werden können, sei es von vornherein oder durch Verlängerung ("Kettenverträge") kürzere Endzeitpunkte festzulegen. Dies hat nicht die Ungültigkeit der vereinbarten Befristung, sondern nur zur Folge, daß diese als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden Verträge erst bei Überschreiten der gesetzlichen Höchstfristen die Rechtsfolge eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages auslösen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/05/16 6 Ob 534/91

Veröff: ImmZ 1992,7

TE OGH 1995/08/29 1 Ob 596/95

Auch

TE OGH 1997/07/15 1 Ob 1/97x

Auch; Veröff: SZ 70/143

TE OGH 1999/05/18 4 Ob 132/99m

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0070066