OGH
16.05.1991
6Ob534/91; 1Ob596/95; 1Ob1/97x; 4Ob132/99m
MRG §29;
Es ist zulässig, in Mietverträgen, welche durchsetzbar nur bis zu einer bestimmten Höchstfrist abgeschlossen werden können, sei es von vornherein oder durch Verlängerung ("Kettenverträge") kürzere Endzeitpunkte festzulegen. Dies hat nicht die Ungültigkeit der vereinbarten Befristung, sondern nur zur Folge, daß diese als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden Verträge erst bei Überschreiten der gesetzlichen Höchstfristen die Rechtsfolge eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages auslösen.
TE OGH 1991/05/16 6 Ob 534/91
Veröff: ImmZ 1992,7
TE OGH 1995/08/29 1 Ob 596/95
Auch
TE OGH 1997/07/15 1 Ob 1/97x
Auch; Veröff: SZ 70/143
TE OGH 1999/05/18 4 Ob 132/99m
Vgl auch
RS0070066