Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0085898

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

9ObS4/91; 10ObS215/95; 10ObS150/21p; 10ObS39/24v; 10ObS55/24x; 10Obs62/24a; 10ObS75/24p; 10ObS10/25f

Norm

ASGG §77 Abs1 Z2 litb

Rechtssatz

Kostenersatz nach Billigkeit an die zur Gänze unterliegende, nur Notstandshilfe beziehende Versicherte bei Vorliegen lediglich einer widersprüchlichen, teilweise den Standpunkt der Klägerin stützenden Judikatur des VwGH.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-05-08 9 ObS 4/91

Veröff: SZ 64/54

TE OGH 1996-04-23 10 ObS 215/95

Auch; nur: Kostenersatz nach Billigkeit an die zur Gänze unterliegende Versicherte. (T1) Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, daß die Klägerin lediglich eine Unfallrente betzieht und, daß das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat und die Klägerin deshalb nicht annehmen mußte, der Oberste Gerichtshof werde ihre ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückweisen. Jedenfalls insoweit kann von rechtlichen Schwierigkeiten gesprochen werden. (T2)

TE OGH 2021-11-16 10 ObS 150/21p

nur T2

TE OGH 2024-07-09 10 ObS 39/24v

vgl; Beisatz nur wie T2

TE OGH 2024-10-08 10 ObS 55/24x

vgl; Beisatz nur wie T2

TE OGH 2024-11-19 10 Obs 62/24a

vgl; Beisatz nur wie T2

TE OGH 2024-11-19 10 ObS 75/24p

vgl; Beisatz nur wie T2

TE OGH 2025-03-18 10 ObS 10/25f

vgl; Beisatz nur wie T2

Beisatz: Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG kann auch dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, ZPO zurückweist. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085898