OGH
RS0085898
18.03.2025
9ObS4/91; 10ObS215/95; 10ObS150/21p; 10ObS39/24v; 10ObS55/24x; 10Obs62/24a; 10ObS75/24p; 10ObS10/25f
ASGG §77 Abs1 Z2 litb
Kostenersatz nach Billigkeit an die zur Gänze unterliegende, nur Notstandshilfe beziehende Versicherte bei Vorliegen lediglich einer widersprüchlichen, teilweise den Standpunkt der Klägerin stützenden Judikatur des VwGH.
TE OGH 1991-05-08 9 ObS 4/91
Veröff: SZ 64/54
TE OGH 1996-04-23 10 ObS 215/95
Auch; nur: Kostenersatz nach Billigkeit an die zur Gänze unterliegende Versicherte. (T1) Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, daß die Klägerin lediglich eine Unfallrente betzieht und, daß das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat und die Klägerin deshalb nicht annehmen mußte, der Oberste Gerichtshof werde ihre ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückweisen. Jedenfalls insoweit kann von rechtlichen Schwierigkeiten gesprochen werden. (T2)
TE OGH 2021-11-16 10 ObS 150/21p
nur T2
TE OGH 2024-07-09 10 ObS 39/24v
vgl; Beisatz nur wie T2
TE OGH 2024-10-08 10 ObS 55/24x
vgl; Beisatz nur wie T2
TE OGH 2024-11-19 10 Obs 62/24a
vgl; Beisatz nur wie T2
TE OGH 2024-11-19 10 ObS 75/24p
vgl; Beisatz nur wie T2
TE OGH 2025-03-18 10 ObS 10/25f
vgl; Beisatz nur wie T2
Beisatz: Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG kann auch dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, ZPO zurückweist. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085898