Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0076409

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

9ObS4/91; 9ObS16/91; 9ObS22/91; 9ObS15/92; 9ObS24/93; 9ObS32/93; 8ObS8/94; 8ObS7/94; 8ObS6/94; 8ObS24/95; 8ObS2049/96y; 8ObS2107/96b; 8ObS42/95; 8ObS346/97h; 7Ob243/98f; 8ObS192/98p; 8ObS183/98i; 8ObS162/98a; 8ObS133/99p; 8ObS306/98b; 8ObS295/98k; 8ObS28/99x; 8ObS32/99k; 8ObS48/99p; 8ObS277/99i; 8ObS49/00i; 8ObS69/00f; 8ObS56/00v; 8ObS294/99i; 8ObS153/00h; 8ObS57/00s; 8ObS150/00t; 8ObS311/99i; 8ObS206/00b; 8ObS218/00t; 8ObS243/00v; 9ObA25/01v; 8ObS77/01h; 8ObS249/00a; 8ObS154/01g; 8ObS114/01z; 4Ob157/02w; 8ObS200/02y; 8ObS4/03a; 8ObS11/03f; 8ObS14/03x; 8ObS15/03v; 8ObS3/04f; 8ObS17/05s; 8ObS24/05w; 8ObS9/06s; 8ObS3/08m; 8ObS6/11g; 8ObS13/11m; 8ObS12/12s; 8ObS2/13x; 8ObS3/13v; 8ObS3/14w; 8ObS7/14h; 8ObS1/15b; 8ObS2/15z; 8ObS2/16a; 8ObS17/16g; 8ObS12/17y; 8ObS13/17w; 8ObS9/17g; 8ObS1/19h; 8ObS1/21m; 8ObS6/21x; 8ObS2/23m; 8ObS1/24s

Norm

EStG §67 Abs8 litg

IESG §1

IESG §1 Abs2 Z2

Rechtssatz

Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-05-08 9 ObS 4/91

Veröff: SZ 64/54 = RdW 1991,333 = WBl 1991,328 = ecolex 1991,636

TE OGH 1991-09-11 9 ObS 16/91

nur: Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. (T1)

Veröff: SZ 64/124

TE OGH 1992-01-29 9 ObS 22/91

Veröff: SZ 65/15 = WBl 1992/236

TE OGH 1993-01-27 9 ObS 15/92

nur T1; Veröff: SZ 66/8 = DRdA 1993,490 (Geist) = SozArb 1993 H6,12

TE OGH 1993-10-13 9 ObS 24/93

Veröff: SZ 66/124 = WBl 1993,124 = RdW 1993,251

TE OGH 1994-03-16 9 ObS 32/93

Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2)

Veröff: SZ 67/41

TE OGH 1994-01-26 8 ObS 8/94

Veröff: SZ 67/14

TE OGH 1994-04-13 8 ObS 7/94

TE OGH 1994-08-31 8 ObS 6/94

Veröff: SZ 67/142

TE OGH 1995-06-22 8 ObS 24/95

TE OGH 1996-08-29 8 ObS 2049/96y

nur: Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. (T3)

Beisatz: Es sind nur jene Ansprüche gesichert, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (DRdA 1992, 383; 8 ObS 7/94 = ecolex 1994, 561). (T4)

Veröff: SZ 69/195

TE OGH 1996-09-12 8 ObS 2107/96b

nur T1; Veröff: SZ 69/208

TE OGH 1996-10-17 8 ObS 42/95

Beisatz: Das IESG setzt den Typus des benachteiligten Arbeitnehmers voraus, dem der Einblick in die wirtschaftliche Gestion des Arbeitgebers verwehrt ist und der dadurch einem erhöhten, von ihm nicht zu beeinflussenden Risiko ausgesetzt ist, an seinem Entgeltanspruch, auf den er zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist, Schaden zu nehmen. (T5)

TE OGH 1998-03-12 8 ObS 346/97h

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Arbeitnehmer, dem es gelingt, vom Arbeitgeber oder einem Dritten eine ausreichende Sicherheit gegen den Verlust seiner Entgeltansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers zu erlangen, ist daher nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T6)

TE OGH 1998-10-20 7 Ob 243/98f

nur T1

TE OGH 1998-11-12 8 ObS 192/98p

Beis wie T5

TE OGH 1998-12-22 8 ObS 183/98i

Beisatz: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T7)

TE OGH 1998-12-10 8 ObS 162/98a

nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/208

TE OGH 1999-05-27 8 ObS 133/99p

TE OGH 1999-06-07 8 ObS 306/98b

nur T1; Beis wie T7 nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T8)

TE OGH 1999-06-07 8 ObS 295/98k

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 1999-06-07 8 ObS 28/99x

nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Aus dem Schutzzweck des IESG ergibt sich, dass Arbeitnehmeransprüche, die ein Arbeitnehmer untypischerweise durch Jahre hindurch nicht gerichtlich geltend macht, auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber anerkannt und von diesem auf den Verjährungseinwand verzichtet wurde, nicht als gesicherte Ansprüche iSd Paragraph eins, Absatz eins, IESG anzusehen sind. (T9)

TE OGH 1999-07-08 8 ObS 32/99k

nur T1; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9

TE OGH 1999-07-08 8 ObS 48/99p

nur T1; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9

TE OGH 2000-01-27 8 ObS 277/99i

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9

TE OGH 2000-02-24 8 ObS 49/00i

Beis wie T4; Beisatz: Dieser Zweck erfordert es, dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Sicherung in zumutbarer Weise auch dann zu ermöglichen, wenn sein in Aussicht genommener Arbeitgeber rechtlich nicht existent wird. (T10)

TE OGH 2000-03-30 8 ObS 69/00f

Vgl auch; Beisatz: Bei Ansprüchen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern, die wegen ihrer Beteiligung an der als Arbeitgeberin fungierenden GmbH die Befriedigung der ihnen aus ihrem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltansprüche hintanstellten, handelt es sich nicht um typische Arbeitnehmeransprüche im Sinne des Schutzzweckes des IESG. (T11)

TE OGH 2000-04-13 8 ObS 56/00v

Vgl auch; Beis wie T8

TE OGH 2000-06-08 8 ObS 294/99i

nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Kein vom Schutzzweck des IESG erfasstes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die vom "Arbeitnehmer" zu erbringende Gegenleistung im Wesentlichen nicht eine seine Arbeitskraft zur Gänze oder zum Großteil in Anspruch nehmende Arbeitsleistung, sondern die Beistellung seiner Gewerbeberechtigung ist. (T12)

TE OGH 2000-06-08 8 ObS 153/00h

Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9

TE OGH 2000-07-13 8 ObS 57/00s

Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9

TE OGH 2000-07-13 8 ObS 150/00t

Beis wie T8

TE OGH 2000-06-29 8 ObS 311/99i

TE OGH 2000-10-23 8 ObS 206/00b

Beis wie T5

TE OGH 2001-01-11 8 ObS 218/00t

TE OGH 2001-01-11 8 ObS 243/00v

Veröff: SZ 74/3

TE OGH 2001-03-28 9 ObA 25/01v

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9

TE OGH 2001-04-12 8 ObS 77/01h

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Miete und sonstige Kosten für die dem Arbeitgeber als "Zwischenlösung" als Büro vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte eigene Wohnung sind nicht gesichert. (T13)

TE OGH 2001-04-26 8 ObS 249/00a

TE OGH 2001-11-29 8 ObS 154/01g

nur T1

TE OGH 2001-11-29 8 ObS 114/01z

nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2002-07-16 4 Ob 157/02w

Vgl auch; Beis wie T7

TE OGH 2002-11-07 8 ObS 200/02y

Auch; Beisatz: Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, längst zurückliegende (weil lange stehen gelassene) Ansprüche, die mit der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts in keinerlei Zusammenhang mehr gebracht werden können, dem Schutzzweck des IESG zu unterstellen. (T14)

TE OGH 2003-08-07 8 ObS 4/03a

Beisatz: Lohnsteuerschäden infolge verspäteter Entgeltzahlung sind durch die pauschale Regelung der Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera g, EStG abgegolten und können daher nicht gesondert als Schadenersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG geltend gemacht werden. (T15)

TE OGH 2003-11-25 8 ObS 11/03f

TE OGH 2003-10-30 8 ObS 14/03x

Auch; nur T3

TE OGH 2003-11-13 8 ObS 15/03v

Auch; nur T3

TE OGH 2004-03-12 8 ObS 3/04f

Beisatz: Nach dem Zweck des IESG kann ein Anspruch nicht gesichert sein, der zu einem Doppelbezug der Arbeitnehmer führen würde, weshalb eine bereits an den Arbeitnehmer gezahlte Ausgleichsquote nicht gesichert ist. (T16)

TE OGH 2005-10-06 8 ObS 17/05s

nur: Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche. (T17)

Beisatz: Ersatz von vom Arbeitgeber nicht ausgefolgten Werkzeugen des Arbeitnehmers. (T18)

TE OGH 2005-11-16 8 ObS 24/05w

nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2006-07-13 8 ObS 9/06s

nur T1; Beisatz: Hier verneint bei neuerlichem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber trotz erheblicher Entgeltrückstände aus dem ersten Arbeitsverhältnis. (T19)

TE OGH 2008-07-10 8 ObS 3/08m

Beisatz: Hingegen ist es nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen. (T20)

Bem: So auch schon RS0018227. (T21)

TE OGH 2011-05-25 8 ObS 6/11g

Veröff: SZ 2011/65

TE OGH 2011-08-30 8 ObS 13/11m

TE OGH 2012-11-27 8 ObS 12/12s

Veröff: SZ 2012/131

TE OGH 2013-04-29 8 ObS 2/13x

TE OGH 2013-04-29 8 ObS 3/13v

TE OGH 2014-03-24 8 ObS 3/14w

Auch; Beisatz: Typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer‑(Arbeitgeber‑)Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft fallen aus diesem besonderen Schutzbereich heraus. (T22);Veröff: SZ 2014/28

TE OGH 2015-01-23 8 ObS 7/14h

Auch

TE OGH 2015-03-24 8 ObS 1/15b

TE OGH 2015-06-25 8 ObS 2/15z

Vgl auch; Beisatz: Hier: Von der Dienstnehmerin getragene Kosten für die nach dem Ende des Dienstverhältnisses absolvierte zweite Hälfte einer während des aufrechten Dienstverhältnisses begonnenen Ausbildung, zu deren Ersatz sich der Dienstgeber verpflichtet hatte. (T23)

TE OGH 2016-06-28 8 ObS 2/16a

TE OGH 2017-02-22 8 ObS 17/16g

Veröff: SZ 2017/18

TE OGH 2017-12-20 8 ObS 12/17y

TE OGH 2017-12-20 8 ObS 13/17w

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2018-01-26 8 ObS 9/17g

Auch; Veröff: SZ 2018/5

TE OGH 2019-08-29 8 ObS 1/19h

Beis wie T14

TE OGH 2021-06-25 8 ObS 1/21m

vgl; Beisatz: Hier: In der Vereinbarung einer auf ein Jahr bezogenen und mit 30 % festgelegten Bleibeprämie unter Umständen, die auf ein redliches und nicht aussichtsloses Bemühen um eine positive Betriebsentwicklung schließen lassen, liegt kein atypischer Sachverhalt. (T24)

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/68

TE OGH 2021-11-29 8 ObS 6/21x

Vgl; nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2023-03-29 8 ObS 2/23m

TE OGH 2024-04-25 8 ObS 1/24s

Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076409