Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0043802

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Geschäftszahl

9ObA98/91; 9ObA36/95; 3Ob501/96; 5Ob120/99d; 8ObA345/99i; 8ObA124/01w; 9Ob243/01b; 9Ob204/02v; 4Ob233/16t; 10Ob57/18g; 8Ob169/18p; 5Ob225/21f; 10ObS48/22i; 10ObS54/22x; 1Ob63/23f; 6Ob17/23b; 6Ob17/23b; 2Ob31/24h; 10ObS16/26i; 3Ob24/26i; 7Ob84/26t; 10Ob26/26k; 10ObS12/26a

Norm

ZPO §519 B

ZPO §519 G

ZPO §528 J

Rechtssatz

Nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung vor der WGN 1989 war Paragraph 519, ZPO nur auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes anzuwenden, auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren aber unanwendbar. Daran ist auch weiterhin festzuhalten, soweit der Rekurs die Funktion einer reinen Verfahrensbeschwerde hat, die auf die Überprüfung verfahrensrechtlicher Zwischenentscheidungen gerichtet ist. Richtet sich aber der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Hauptsache) Sache, und es sind ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranziehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-05-08 9 ObA 98/91

TE OGH 1995-06-28 9 ObA 36/95

nur: Richtet sich aber der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Hauptsache) Sache, und es sind ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranziehen. (T1)

TE OGH 1996-09-10 3 Ob 501/96

Auch; nur T1

TE OGH 1999-09-28 5 Ob 120/99d

Auch; nur T1

TE OGH 2000-06-08 8 ObA 345/99i

Beisatz: Paragraph 519, ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des Paragraph 528, ZPO beziehungsweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jenen der Paragraphen 46, 47, ASGG zulässig. (T2)

TE OGH 2001-05-28 8 ObA 124/01w

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2002-03-27 9 Ob 243/01b

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2002-10-02 9 Ob 204/02v

Vgl auch

TE OGH 2017-03-28 4 Ob 233/16t

Auch; Beisatz: Hier: „Berufung“ gegen eine Klagszurückweisung ist vom Gericht zweiter Instanz in einen Rekurs umzudeuten. (T3)

TE OGH 2018-09-13 10 Ob 57/18g

Vgl auch; Beisatz: Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, so ist nach nun ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anzuwenden. (T4)

TE OGH 2019-01-25 8 Ob 169/18p

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2021-12-16 5 Ob 225/21f

Vgl; nur Beis wie T4

TE OGH 2022-04-20 10 ObS 48/22i

Vgl; Beis nur wie T4

TE OGH 2022-07-28 10 ObS 54/22x

Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer in einen Rekurs umgedeuteten Berufung wegen Verspätung durch das Gericht zweiter Instanz. (T5)

TE OGH 2023-05-23 1 Ob 63/23f

vgl; Beisatz wie T4

Beisatz: Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist weiterhin nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene - also objektiv richtige - Entscheidungsform maßgebend, ohne dass es auf den subjektiven Willen des Gerichts ankommt. (T6)

Anmerkung, Gegenteilig zur Rechtsansicht des 10. Senats, vergleiche 10 Ob 57/18g; 10 Ob 6/19h; 10 ObS 114/20t; 10 ObS 54/22x.

TE OGH 2023-02-17 6 Ob 17/23b

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

Beisatz: Hier: Überweisung vom streitigen in das außerstreitige Verfahren mit der eine Veränderung der Anspruchsgrundlage und der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist. (T7)

TE OGH 2023-05-17 6 Ob 17/23b

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7

TE OGH 2024-03-21 2 Ob 31/24h

vgl; Beisatz nur wie T4

Beisatz: Das Rechtsmittel ist daher als "Vollrekurs" zulässig. (T8)

TE OGH 2026-03-25 10 ObS 16/26i

vgl; Beisatz wie T4

TE OGH 2026-04-29 3 Ob 24/26i

Beisatz wie T4

TE OGH 2026-05-27 7 Ob 84/26t

vgl; Beisatz nur wie T4

TE OGH 2026-04-21 10 Ob 26/26k

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8

TE OGH 2026-03-24 10 ObS 12/26a

vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043802