Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.1991

Geschäftszahl

Bkd74/90; Bkd102/89

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 römisch eins;

RL-BA 1977 §47;

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt 1990 für das Verhalten anderer Personen nicht einzustehen, sofern er diese nicht dazu bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat (Paragraph 12, StGB).

Paragraph 47, RL-BA 1977 - wonach der Rechtsanwalt in zumutbarer Weise dafür zu sorgen hat, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt - ist daher verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen vergleiche VfGH vom 27.09.1990, römisch fünf 95, 96/90 - 9).

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/04/29 Bkd 74/90

TE OGH 1992/12/21 Bkd 102/89

Vgl auch; Beisatz: Zu einem vorbeugenden aktiven Handeln zwecks Verhinderung der Veröffentlichung von Bildern, die in Zeitungsarchiven gesammelt sind, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet. (T1)

Rechtssatznummer

RS0056249