Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

4Ob28/91

Norm

UWG §1 D3a;

UWG §1 D3b;

Rechtssatz

Ob die (durch einen ihrer Angestellten erbrachte) Leistung der Klägerin besonders mühevoll und kostspielig war und der Klägerin durch das Nachahmen ihres Inserats tatsächlich ein größerer Schaden entstanden ist, ist unbeachtlich. Wenn für die Beklagte überhaupt keine Notwendigkeit bestand, die Werbeeinschaltung in so weitem Umfang zu übernehmen, ohne auch nur einen ernstzunehmenden Versuch zu machen, trotz der unbeschränkt großen Zahl möglicher Gestaltungen von diesem Vorbild ausreichend Abstand zu halten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/04/23 4 Ob 28/91

Veröff: MR 1991,207

Rechtssatznummer

RS0078626