OGH
23.04.1991
4Ob28/91
UWG §1 D3a;
UWG §1 D3b;
Ob die (durch einen ihrer Angestellten erbrachte) Leistung der Klägerin besonders mühevoll und kostspielig war und der Klägerin durch das Nachahmen ihres Inserats tatsächlich ein größerer Schaden entstanden ist, ist unbeachtlich. Wenn für die Beklagte überhaupt keine Notwendigkeit bestand, die Werbeeinschaltung in so weitem Umfang zu übernehmen, ohne auch nur einen ernstzunehmenden Versuch zu machen, trotz der unbeschränkt großen Zahl möglicher Gestaltungen von diesem Vorbild ausreichend Abstand zu halten.
TE OGH 1991/04/23 4 Ob 28/91
Veröff: MR 1991,207
RS0078626