OGH
RS0003367
10.04.1991
3Ob92/90; 3Ob83/10t; 8Ob133/22z
ABGB §445; ABGB §469; ABGB §1394; EO §216 römisch drei d; GBG §14 Abs2
Es ist nicht ersichtlich, warum ein und derselbe Gläubiger, dem obligatorisch unter Ausnützung des Verfügungsrechtes nach Paragraph 469, ABGB das Pfandrecht von der getilgten auf eine neue Forderung schon übertragen wurde (dem schon ein Recht auf Übertragung zusteht), sich im Grundbuch eintragen lassen muss, damit er im Verteilungsverfahren zum Zug kommt, obwohl diese Eintragung sofort wieder gem Paragraph 237, Absatz eins, EO gelöscht werden kann. Für das Verteilungsverfahren ist es daher ausreichend, dass die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung desselben Gläubigers (hier Wiederaufstockung) trotz Fehlens einer Wiederausnützungsklausel im ursprünglichen Kreditvertrag bis zum Zuschlag inter partes erfolgt ist. Die Einverleibung dieser Übertragung ist nicht erforderlich.
TE OGH 1991-04-10 3 Ob 92/90
SZ 64/38 = BankArch 1992,1041 = JBl 1992,111 = ecolex 1991,846 (G.Wilhelm )
TE OGH 2010-06-30 3 Ob 83/10t
Vgl; Beisatz: Zur Übertragung der frei gewordenen Hypothek auf einen neuen Pfandgläubiger ist grundsätzlich die Einverleibung nötig (so bereits 3 Ob 92/90). (T1)
TE OGH 2022-12-16 8 Ob 133/22z
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003367