Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0003367

Entscheidungsdatum

10.04.1991

Geschäftszahl

3Ob92/90; 3Ob83/10t; 8Ob133/22z

Norm

ABGB §445; ABGB §469; ABGB §1394; EO §216 römisch drei d; GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, warum ein und derselbe Gläubiger, dem obligatorisch unter Ausnützung des Verfügungsrechtes nach Paragraph 469, ABGB das Pfandrecht von der getilgten auf eine neue Forderung schon übertragen wurde (dem schon ein Recht auf Übertragung zusteht), sich im Grundbuch eintragen lassen muss, damit er im Verteilungsverfahren zum Zug kommt, obwohl diese Eintragung sofort wieder gem Paragraph 237, Absatz eins, EO gelöscht werden kann. Für das Verteilungsverfahren ist es daher ausreichend, dass die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung desselben Gläubigers (hier Wiederaufstockung) trotz Fehlens einer Wiederausnützungsklausel im ursprünglichen Kreditvertrag bis zum Zuschlag inter partes erfolgt ist. Die Einverleibung dieser Übertragung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-04-10 3 Ob 92/90

SZ 64/38 = BankArch 1992,1041 = JBl 1992,111 = ecolex 1991,846 (G.Wilhelm )

TE OGH 2010-06-30 3 Ob 83/10t

Vgl; Beisatz: Zur Übertragung der frei gewordenen Hypothek auf einen neuen Pfandgläubiger ist grundsätzlich die Einverleibung nötig (so bereits 3 Ob 92/90). (T1)

TE OGH 2022-12-16 8 Ob 133/22z

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003367