OGH
RS0020426
14.04.2026
1Ob537/91; 4Ob134/18m; 6Ob73/19g; 9Ob21/20h; 5Ob89/23h; 5Ob197/25v; 5Ob132/25k
ABGB §1094
ABGB §1100 A
MRG §16 Abs1
Dem Bestimmtheitserfordernis entspricht eine Mietzinsvereinbarung jedenfalls dann, wenn der zukünftige Mietzins objektiv bestimmbar ist.
TE OGH 1991-04-10 1 Ob 537/91
TE OGH 2018-11-27 4 Ob 134/18m
TE OGH 2019-08-29 6 Ob 73/19g
Auch; Beisatz: Nach der Entscheidung 5 Ob 122/03g ist eine der Bestimmtheit des Kaufpreises gleichzusetzende Bestimmbarkeit aber (nur) anzunehmen, wenn die Parteien zum Markt- oder Börsepreis abschließen wollten, von einem orts- oder geschäftsüblichen Preis ausgingen oder die Bestimmung dem „billigen“ Ermessen eines Dritten überlassen. Dieser Grundsatz kann auch für die Frage der Bestimmtheit (Bestimmbarkeit) des Bestandzinses herangezogen werden. (T1)
TE OGH 2021-02-24 9 Ob 21/20h
Beisatz: Der Bestandzins, das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, besteht zwar in der Regel in Geld, und zwar entsprechend dem Charakter eines Dauerschuldverhältnisses in wiederkehrenden Leistungen. Das ist aber nicht zwingend. Jede geldwerte Leistung für eine Gebrauchsüberlassung ist Bestandzins. (T2)
TE OGH 2023-07-04 5 Ob 89/23h
Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T3)
TE OGH 2026-01-29 5 Ob 197/25v
vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung, dass nach Ablauf der Wohnbauförderung der „höchstzulässige Hauptmietzins der Ausstattungskategorie A (Richtwertmietzins) als vereinbart“ gelte. (T4)
TE OGH 2026-04-14 5 Ob 132/25k
Beisatz wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020426