Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0020426

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Geschäftszahl

1Ob537/91; 4Ob134/18m; 6Ob73/19g; 9Ob21/20h; 5Ob89/23h; 5Ob197/25v; 5Ob132/25k

Norm

ABGB §1094

ABGB §1100 A

MRG §16 Abs1

Rechtssatz

Dem Bestimmtheitserfordernis entspricht eine Mietzinsvereinbarung jedenfalls dann, wenn der zukünftige Mietzins objektiv bestimmbar ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-04-10 1 Ob 537/91

TE OGH 2018-11-27 4 Ob 134/18m

TE OGH 2019-08-29 6 Ob 73/19g

Auch; Beisatz: Nach der Entscheidung 5 Ob 122/03g ist eine der Bestimmtheit des Kaufpreises gleichzusetzende Bestimmbarkeit aber (nur) anzunehmen, wenn die Parteien zum Markt- oder Börsepreis abschließen wollten, von einem orts- oder geschäftsüblichen Preis ausgingen oder die Bestimmung dem „billigen“ Ermessen eines Dritten überlassen. Dieser Grundsatz kann auch für die Frage der Bestimmtheit (Bestimmbarkeit) des Bestandzinses herangezogen werden. (T1)

TE OGH 2021-02-24 9 Ob 21/20h

Beisatz: Der Bestandzins, das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, besteht zwar in der Regel in Geld, und zwar entsprechend dem Charakter eines Dauerschuldverhältnisses in wiederkehrenden Leistungen. Das ist aber nicht zwingend. Jede geldwerte Leistung für eine Gebrauchsüberlassung ist Bestandzins. (T2)

TE OGH 2023-07-04 5 Ob 89/23h

Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T3)

TE OGH 2026-01-29 5 Ob 197/25v

vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung, dass nach Ablauf der Wohnbauförderung der „höchstzulässige Hauptmietzins der Ausstattungskategorie A (Richtwertmietzins) als vereinbart“ gelte. (T4)

TE OGH 2026-04-14 5 Ob 132/25k

Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020426