OGH
12.03.1991
14Os140/90
StGB §168;
Bei den in der nicht mehr in Geltung stehenden Glückspielverordnungen (BGBl 1923/253 in der Fassung BGBl 1933/6) aufgezählten verbotenen Spielen handelte es sich jedenfalls vorwiegend um Glücksspiele im engeren Sinn.
TE OGH 1991/03/12 14 Os 140/90
RS0094701