OGH
RS0094685
12.03.1991
14Os140/90; 13Os50/16a
StGB §168
Bei einem Kartenspiel sind Gewinn und Verlust dann (zumindest) vorwiegend vom Zufall abhängig, wenn Erfolg oder Misserfolg überwiegend von den jedem einzelnen Spieler zugeteilten Karten abhängig sind und dem einzelnen Spieler kaum entscheidende Gestaltungsmöglichkeiten und Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang offen stehen, weil die jeweils nicht an ihn ausgeteilten Karten für ihn verdeckt bleiben oder ihm im Spielverlauf selbst nicht bekannt werden.
TE OGH 1991-03-12 14 Os 140/90
TE OGH 2016-12-16 13 Os 50/16a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Poker und Black Jack. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094685