Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079401

Entscheidungsdatum

12.03.1991

Geschäftszahl

4Ob1008/91; 4Ob102/11w; 4Ob102/18f; 4Ob46/22a

Norm

UWG §14 B1; UWG §14 B2

Rechtssatz

Der Kläger kann die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels - wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines ganz besonderen Interesses an einer Urteilsveröffentlichung entkräften; dafür aber wäre jedenfalls der Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-03-12 4 Ob 1008/91

TE OGH 2011-07-05 4 Ob 102/11w

Vgl auch

TE OGH 2018-07-17 4 Ob 102/18f

Beisatz: Vorhandensein eines auch die neuerliche Verletzungshandlung erfassenden rechtskräftigen Unterlassungstitels kann das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung für sich alleine das fehlende (materielle) Rechtsschutzbedürfnis (im Sinn eines materiell-rechtlich schutzwürdigen Interesses) für die (neuerliche) Unterlassungsklage grundsätzlich nicht ersetzen und der Kläger die Einrede des mangelnden (materiellen) Rechtsschutzbedürfnisses nur in Ausnahmefällen bei Darlegung eines konkret begründeten besonderen Interesses an der Urteilsveröffentlichung entkräften. (T1)

TE OGH 2022-03-29 4 Ob 46/22a

Vgl; Beisatz: Hier: Das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung kann für sich allein das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage grundsätzlich („im Regelfall“) nicht begründen. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079401