OGH
RS0079401
12.03.1991
4Ob1008/91; 4Ob102/11w; 4Ob102/18f; 4Ob46/22a
UWG §14 B1; UWG §14 B2
Der Kläger kann die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels - wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines ganz besonderen Interesses an einer Urteilsveröffentlichung entkräften; dafür aber wäre jedenfalls der Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig.
TE OGH 1991-03-12 4 Ob 1008/91
TE OGH 2011-07-05 4 Ob 102/11w
Vgl auch
TE OGH 2018-07-17 4 Ob 102/18f
Beisatz: Vorhandensein eines auch die neuerliche Verletzungshandlung erfassenden rechtskräftigen Unterlassungstitels kann das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung für sich alleine das fehlende (materielle) Rechtsschutzbedürfnis (im Sinn eines materiell-rechtlich schutzwürdigen Interesses) für die (neuerliche) Unterlassungsklage grundsätzlich nicht ersetzen und der Kläger die Einrede des mangelnden (materiellen) Rechtsschutzbedürfnisses nur in Ausnahmefällen bei Darlegung eines konkret begründeten besonderen Interesses an der Urteilsveröffentlichung entkräften. (T1)
TE OGH 2022-03-29 4 Ob 46/22a
Vgl; Beisatz: Hier: Das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung kann für sich allein das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage grundsätzlich („im Regelfall“) nicht begründen. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079401