OGH
RS0037734
12.03.1991
4Ob17/91; 4Ob16/91; 4Ob108/91; 4Ob54/92; 4Ob126/93; 4Ob156/93; 4Ob47/94; 4Ob1088/94; 4Ob1135/94; 4Ob90/95; 4Ob2191/96a; 4Ob123/98m; 10Ob37/05x; 4Ob47/07a; 9ObA93/15i; 4Ob59/17f; 4Ob175/17i; 4Ob110/22p
UWG §14 A1; ZPO §226 IIB12
Bei der Frage, wie weit das Unterlassungsgebot zu reichen hat, wird immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen sein; dabei kommt es insbesondere auf die Natur des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Beklagten, aber auch auf eine Abwägung der Interessen beider Parteien an: Macht etwa ein Unternehmer eine unrichtige Angabe über bestimmte Eigenschaften einer seiner Waren, dann ergibt sich daraus noch nicht das Bedürfnis, ihm jegliche irreführende Äußerung - also etwa auch über die Größe seines Unternehmens, seine Preisgestaltung oder dergleichen - zu untersagen.
TE OGH 1991-03-12 4 Ob 17/91
Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265
TE OGH 1991-03-12 4 Ob 16/91
Veröff: ÖBl 1991,108
TE OGH 1992-01-14 4 Ob 108/91
nur: Bei der Frage, wie weit das Unterlassungsgebot zu reichen hat, wird immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen sein; dabei kommt es insbesondere auf die Natur des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Beklagten, aber auch auf eine Abwägung der Interessen beider Parteien an. (T1) Veröff: MR 1992,125 (Korn)
TE OGH 1992-05-12 4 Ob 54/92
Vgl auch
TE OGH 1993-11-16 4 Ob 126/93
Ähnlich; Beisatz: Hier: Beurteilung der Frage, ob das begehrte Unterlassungsgebot von einem bereits bestehenden Exekutionstitel erfasst ist. (T2) Veröff: SZ 66/145
TE OGH 1993-12-14 4 Ob 156/93
nur: Bei der Frage, wie weit das Unterlassungsgebot zu reichen hat, wird immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen sein. (T3)
TE OGH 1994-05-10 4 Ob 47/94
Beisatz: Aus dem geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Gebot, in bestimmten Fällen Warnhinweise an Produkten anzubringen, kann die Klägerin nicht den Anspruch ableiten, der Beklagten ganz allgemein den Vertrieb kosmetischer Produkte zu untersagen, "die den dafür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen". "Lancaster Sonnenkosmetik". (T4)
TE OGH 1994-09-20 4 Ob 1088/94
nur T3
TE OGH 1994-11-22 4 Ob 1135/94
nur T3
TE OGH 1995-11-21 4 Ob 90/95
nur T1
TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2191/96a
Auch; nur T3
TE OGH 1998-05-05 4 Ob 123/98m
Auch; nur T3
TE OGH 2006-10-03 10 Ob 37/05x
Auch; nur T3
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 47/07a
TE OGH 2015-09-24 9 ObA 93/15i
Auch; nur T3
TE OGH 2017-06-13 4 Ob 59/17f
nur T1
TE OGH 2017-10-24 4 Ob 175/17i
Auch; nur T1, nur T3
TE OGH 2022-10-18 4 Ob 110/22p
Vgl; nur T3
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037734