Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.1991

Geschäftszahl

4Ob15/91

Norm

DKV §49;

UWG §1 C3;

Rechtssatz

Der Betreiber einer Dampfkesselanlage oder andere Personen haben einen Dampfkesselprüfungskommissär nicht etwa mit der Prüfung zu betrauen, also mit ihm Werkverträge abzuschließen oder ihn sonst zu beauftragen; seine hoheitliche Prüfkompetenzen und Beurkundungskompetenzen werden vielmehr schon durch die schriftliche Anzeige eines überwachungspflichtigen Vorganges ausgelöst. Für seine Tätigkeit hat der Betreiber der Dampfkesselanlage auch weder ein Honorar noch einen Werklohn zu zahlen, sondern die durch Verordnung festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ein Dampfkesselprüfungskommissär handelt daher bei der Ausübung seiner Prüftätigkeit und Überwachungstätigkeit stets rein hoheitlich und nicht "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/03/12 4 Ob 15/91

Rechtssatznummer

RS0054081