OGH
12.03.1991
4Ob15/91
DKV §49;
UWG §1 C3;
Der Betreiber einer Dampfkesselanlage oder andere Personen haben einen Dampfkesselprüfungskommissär nicht etwa mit der Prüfung zu betrauen, also mit ihm Werkverträge abzuschließen oder ihn sonst zu beauftragen; seine hoheitliche Prüfkompetenzen und Beurkundungskompetenzen werden vielmehr schon durch die schriftliche Anzeige eines überwachungspflichtigen Vorganges ausgelöst. Für seine Tätigkeit hat der Betreiber der Dampfkesselanlage auch weder ein Honorar noch einen Werklohn zu zahlen, sondern die durch Verordnung festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ein Dampfkesselprüfungskommissär handelt daher bei der Ausübung seiner Prüftätigkeit und Überwachungstätigkeit stets rein hoheitlich und nicht "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes.
TE OGH 1991/03/12 4 Ob 15/91
RS0054081