Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0050338

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

1Ob42/90; 1Ob18/92; 1Ob17/93; 1Ob39/94; 1Ob41/94 (1Ob42/94); 2Ob2019/96t; 7Ob54/97k; 2Ob153/97g; 9ObA2300/96t; 7Ob2403/96z; 7Ob253/97z; 4Ob24/98b; 1Ob155/97v; 1Ob373/98d; 1Ob127/99d; 1Ob151/00p; 1Ob199/00x; 1Ob134/00p; 1Ob68/01h; 1Ob95/01d; 1Ob147/01a; 1Ob55/04a; 1Ob226/05z; 1Ob103/07i; 8Ob96/07m; 7Ob67/10v; 8Ob26/10x; 1Ob96/11s; 1Ob183/11k; 1Ob85/11y; 1Ob171/12x; 1Ob129/12w; 1Ob56/13m; 1Ob130/13v; 1Ob50/13d; 1Ob148/13s; 3Ob206/13k; 1Ob17/14b; 5Ob230/14f; 1Ob211/14g; 3Ob40/15a; 1Ob51/15d; 1Ob123/15t; 7Ob206/17w; 1Ob109/18p; 2Ob60/20t; 1Ob231/20g; 5Ob21/22g; 1Ob87/23k; 1Ob82/23z; 1Ob47/24d; 8Ob45/24m; 4Ob156/24f; 1Ob111/25t

Norm

AHG §6

AHG §6 Abs1

Rechtssatz

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte durch eine Feststellungsklage begegnen (JBl 1986,647).

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-03-06 1 Ob 42/90

Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647

TE OGH 1992-07-14 1 Ob 18/92

TE OGH 1993-08-25 1 Ob 17/93

TE OGH 1995-03-27 1 Ob 39/94

Auch

TE OGH 1995-11-22 1 Ob 41/94

TE OGH 1996-02-29 2 Ob 2019/96t

Vgl auch; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T1)

Veröff: SZ 69/55

TE OGH 1997-02-26 7 Ob 54/97k

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1997-05-26 2 Ob 153/97g

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1997-05-28 9 ObA 2300/96t

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/104

TE OGH 1997-07-23 7 Ob 2403/96z

nur: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. (T2)

TE OGH 1997-12-03 7 Ob 253/97z

Auch

TE OGH 1998-01-27 4 Ob 24/98b

Auch; nur T2

TE OGH 1998-01-27 1 Ob 155/97v

Vgl auch; Beisatz: Feststellungsklagen sind bei Zutreffen ihrer allgemeinen Voraussetzungen auch im Amtshaftungsrecht zulässig. (T3)

Veröff: SZ 71/5

TE OGH 1999-03-23 1 Ob 373/98d

Veröff: SZ 72/51

TE OGH 1999-05-25 1 Ob 127/99d

Auch; nur: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann. (T4)

TE OGH 2000-07-25 1 Ob 151/00p

Vgl; Beisatz: Der Geschädigte darf mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten. Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. (T5)

TE OGH 2000-08-29 1 Ob 199/00x

nur: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T6)

Beisatz: Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. (T7)

TE OGH 2000-11-28 1 Ob 134/00p

TE OGH 2001-09-25 1 Ob 68/01h

nur T6; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte aufgrund ihm bekannter Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers (hier: Bund) schließen konnte. (T8)

TE OGH 2001-12-17 1 Ob 95/01d

Vgl; Beis wie T5 nur: Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. (T9) Beis wie T8

TE OGH 2002-02-26 1 Ob 147/01a

Beisatz: Durch die Einbringung einer Feststellungsklage wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen, weshalb eine Klagsausdehnung auf später fällig werdende Beträge entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht erforderlich ist. (T10)

TE OGH 2004-05-17 1 Ob 55/04a

Beis wie T7; Veröff: SZ 2004/75

TE OGH 2005-12-13 1 Ob 226/05z

Auch; Beisatz: Ein Zuwarten wegen Unkenntnis der Person des Schädigers ist nur dann zulässig, wenn Unklarheit darüber besteht, ob im Sinne des Kausalitätsverlaufs die Schadenszufügung auf das Handeln einer bestimmten Person zurückgeführt werden kann. Die Unklarheit betreffend die Rechtsfrage, ob das rechtswidrig schuldhafte Verhalten des Schädigers dem beklagten Rechtsträger zurechenbar und diese für Schadenersatzansprüche passiv legitimiert ist, kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht weiter hinausschieben. (T11)

TE OGH 2007-06-26 1 Ob 103/07i

nur T6; Beis wie T8; Beis wie T5 nur: Der Geschädigte darf mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt. (T12)

Veröff: SZ 2007/103

TE OGH 2007-10-11 8 Ob 96/07m

Auch; Beisatz: Wobei auch schon der Eintritt eines Teilschadens ausreicht. (T13)

TE OGH 2010-04-21 7 Ob 67/10v

TE OGH 2011-03-22 8 Ob 26/10x

nur T6; Beis wie T12

TE OGH 2011-05-24 1 Ob 96/11s

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2011-11-24 1 Ob 183/11k

Beis wie T13

TE OGH 2011-09-29 1 Ob 85/11y

Vgl auch; Beis wie T13

TE OGH 2012-10-11 1 Ob 171/12x

Auch

TE OGH 2012-11-15 1 Ob 129/12w

Auch

TE OGH 2013-05-21 1 Ob 56/13m

Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/50

TE OGH 2013-07-18 1 Ob 130/13v

Auch

TE OGH 2013-08-29 1 Ob 50/13d

Auch

TE OGH 2013-09-19 1 Ob 148/13s

Auch

TE OGH 2014-01-22 3 Ob 206/13k

Beisatz: Hier: Begründung der Grunderwerbssteuerpflicht. (T14)

TE OGH 2014-02-27 1 Ob 17/14b

Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T12

TE OGH 2015-01-27 5 Ob 230/14f

TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2015-03-18 3 Ob 40/15a

Auch

TE OGH 2015-08-27 1 Ob 51/15d

nur T6

TE OGH 2015-08-27 1 Ob 123/15t

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Veröff: SZ 2015/85

TE OGH 2018-03-21 7 Ob 206/17w

Auch

TE OGH 2018-07-17 1 Ob 109/18p

Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, sobald der Kenntnisstand des Geschädigten eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt. (T15)

TE OGH 2020-09-17 2 Ob 60/20t

vgl

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/84

TE OGH 2021-01-28 1 Ob 231/20g

Auch

TE OGH 2022-07-19 5 Ob 21/22g

Vgl; Beis wie T12

TE OGH 2023-07-13 1 Ob 87/23k

Beisatz wie T12

TE OGH 2023-10-23 1 Ob 82/23z

Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar. (T16)

Beisatz: Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T17)

Beisatz: Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, war weder schadensauslösend noch verjährungshemmend, weil die Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war. (T18)

TE OGH 2024-04-23 1 Ob 47/24d

Beisatz wie T12; Beisatz wie T16

Beisatz: Hier: Vorwurf unrichtiger Rechtsansicht / Rechtsauskunft der Behörde. Die Klägerin vertrat bereits von Beginn an die gegenteilige Ansicht. Dieselbe Rechtsfrage war auch Gegenstand des gegen Vorstandsmitglieder der Klägerin geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Dort lag diesen (sowie der nunmehrigen Klagevertreterin) ein Rechtsgutachten vor, aus dem sich die behauptete unvertretbare Unrichtigkeit der Rechtsansicht (auch) der Behörde ergab. Damit begegnet es im Einzelfall aber keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen den Beginn der Verjährungsfrist spätestens mit diesem Zeitpunkt annahmen. (T19)

Beisatz: Mit ihrem Argument, die Verjährungsfrist habe erst mit Kenntnis von jener Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu laufen begonnen, in der dieser von seiner bisherigen – der Auskunft der Behörde zugrunde gelegten – Rechtsprechung abgegangen sei, verkennt die Klägerin, dass sie mit der Klageführung nicht solange zuwarten durfte, bis sie im Rechtsstreit mit Sicherheit zu gewinnen glaubte. (T20)

Anmerkung, Vgl auch RS0119570.

TE OGH 2024-05-22 8 Ob 45/24m

vgl; Beisatz wie T12 nur: Der Geschädigte darf mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. (T21)

TE OGH 2025-07-22 4 Ob 156/24f

vgl; Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T22)

TE OGH 2025-09-30 1 Ob 111/25t

Beisatz wie T6

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050338