OGH
RS0063980
25.04.2024
9ObA10/91; 9ObA243/98w; 9ObA330/98i; 9ObA329/98t; 9ObA81/99y; 9ObA197/01p; 8ObA99/03x; 9ObA107/04g; 9ObA100/06f; 9ObA78/11b; 1Ob17/12z; 9ObA22/18b; 8ObA58/22w; 9ObA11/22s; 8ObA12/24h
KollV zwischen dem Wr Theaterdirektorenverband und dem ÖGB, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige §16 Abs3
In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstgebers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages gerichtete Erklärung, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. (Paragraph 48, ASGG).
TE OGH 1991-02-27 9 ObA 10/91
TE OGH 1998-11-11 9 ObA 243/98w
Auch; Beisatz: Hier: Paragraph eins, Zusatzabk zum KollV Bundestheater-Orchester. (T1)
TE OGH 1999-02-10 9 ObA 330/98i
Beisatz: Die Erklärung ist als "Auslaufmitteilung", sohin als Erklärung des Festhaltens an der Befristung zu bezeichnen. (T2); Beisatz: Hier: Befristetes Dienstverhältnis eines Profifußballers. (T3)
TE OGH 1999-02-24 9 ObA 329/98t
Auch; Beis wie T3
TE OGH 1999-07-09 9 ObA 81/99y
Beisatz: Das Unterlassen einer Nichtverlängerungserklärung ist daher als schlüssige Zustimmung zu einer weiteren (befristeten) Verlängerung zu werten. Die Erklärung, einen befristeten Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, beendet daher kein unbefristetes Vertragsverhältnis und ist auch nicht als Kündigung (oder Widerruf) im Sinne einer einseitigen, auf Beendigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses gerichteten Willenserklärung zu verstehen. (T4)
TE OGH 2001-09-05 9 ObA 197/01p
Vgl auch; Beis wie T4
TE OGH 2004-05-27 8 ObA 99/03x
Beisatz: Der Kollektivvertrag geht von einem stillschweigenden Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen der Unternehmer schriftlich bis zum 31.Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, ablehnen muss. (T5)
TE OGH 2004-11-17 9 ObA 107/04g
Auch; Beis ähnlich T4
TE OGH 2006-10-18 9 ObA 100/06f
Beisatz: Hier: Bühnendienstvertrag mit einem Tänzer der Wiener Staatsoper. (T6)
TE OGH 2011-10-25 9 ObA 78/11b
Vgl auch
TE OGH 2012-06-22 1 Ob 17/12z
TE OGH 2018-07-24 9 ObA 22/18b
TE OGH 2022-11-21 8 ObA 58/22w
Beisatz: Hier: Paragraphen 24,, 27 TAG. (T7)
TE OGH 2022-11-24 9 ObA 11/22s
Beis wie T7
TE OGH 2024-04-25 8 ObA 12/24h
Beisatz: hier: Befristete Beschäftigung einer Professorin als Vertragslehrperson an einer Neuen Mittelschule. (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063980