Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0063980

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

9ObA10/91; 9ObA243/98w; 9ObA330/98i; 9ObA329/98t; 9ObA81/99y; 9ObA197/01p; 8ObA99/03x; 9ObA107/04g; 9ObA100/06f; 9ObA78/11b; 1Ob17/12z; 9ObA22/18b; 8ObA58/22w; 9ObA11/22s; 8ObA12/24h

Norm

KollV zwischen dem Wr Theaterdirektorenverband und dem ÖGB, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige §16 Abs3

Rechtssatz

In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstgebers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages gerichtete Erklärung, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-02-27 9 ObA 10/91

TE OGH 1998-11-11 9 ObA 243/98w

Auch; Beisatz: Hier: Paragraph eins, Zusatzabk zum KollV Bundestheater-Orchester. (T1)

TE OGH 1999-02-10 9 ObA 330/98i

Beisatz: Die Erklärung ist als "Auslaufmitteilung", sohin als Erklärung des Festhaltens an der Befristung zu bezeichnen. (T2); Beisatz: Hier: Befristetes Dienstverhältnis eines Profifußballers. (T3)

TE OGH 1999-02-24 9 ObA 329/98t

Auch; Beis wie T3

TE OGH 1999-07-09 9 ObA 81/99y

Beisatz: Das Unterlassen einer Nichtverlängerungserklärung ist daher als schlüssige Zustimmung zu einer weiteren (befristeten) Verlängerung zu werten. Die Erklärung, einen befristeten Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, beendet daher kein unbefristetes Vertragsverhältnis und ist auch nicht als Kündigung (oder Widerruf) im Sinne einer einseitigen, auf Beendigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses gerichteten Willenserklärung zu verstehen. (T4)

TE OGH 2001-09-05 9 ObA 197/01p

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2004-05-27 8 ObA 99/03x

Beisatz: Der Kollektivvertrag geht von einem stillschweigenden Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen der Unternehmer schriftlich bis zum 31.Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, ablehnen muss. (T5)

TE OGH 2004-11-17 9 ObA 107/04g

Auch; Beis ähnlich T4

TE OGH 2006-10-18 9 ObA 100/06f

Beisatz: Hier: Bühnendienstvertrag mit einem Tänzer der Wiener Staatsoper. (T6)

TE OGH 2011-10-25 9 ObA 78/11b

Vgl auch

TE OGH 2012-06-22 1 Ob 17/12z

TE OGH 2018-07-24 9 ObA 22/18b

TE OGH 2022-11-21 8 ObA 58/22w

Beisatz: Hier: Paragraphen 24,, 27 TAG. (T7)

TE OGH 2022-11-24 9 ObA 11/22s

Beis wie T7

TE OGH 2024-04-25 8 ObA 12/24h

Beisatz: hier: Befristete Beschäftigung einer Professorin als Vertragslehrperson an einer Neuen Mittelschule. (T8)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063980