Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.1991

Geschäftszahl

8Ob672/89

Norm

ZPO §226 römisch eins;

Rechtssatz

Aus dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens folgt, daß es nicht an eine Bedingung geknüpft werden kann. Konstitutive Parteiwillenserklärungen (Bewirkungshandlungen), die dem Gericht und Gegner gegenüber unmittelbare Rechtswirkungen hervorrufen (Anerkenntnis, Verzicht, Klagsrücknahmen und Rechtsmittelrücknahmen, Rechtsmittelverzicht), sind im Prozeß generell bedingungsfeindlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/02/26 8 Ob 672/89

Veröff: ÖBA 1991,67

Rechtssatznummer

RS0037417