Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0035251

Entscheidungsdatum

17.01.2025

Geschäftszahl

4Ob177/90; 4Ob81/91; 6Ob611/94; 9ObA62/95; 9ObA178/95; 9ObA309/00g; 9ObA10/11b; 9ObA102/23z; 6ObA2/23x

Norm

ASGG §53 Abs1

ZPO §1 Ah3

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat - anders als kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 86, ArbVG) dem Betriebsratsfonds und dem Zentralbetriebsratsfonds - keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, welche eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt. Dennoch wurde dem Betriebsrat schon lange vor der Geltung des ASGG die Parteifähigkeit zuerkannt. Unter Bezugnahme auf diese schon bisher bekannte Parteifähigkeit hat der Gesetzgeber nunmehr in Paragraph 53, Absatz eins, ASGG ausdrücklich ausgesprochen, daß Organe der Arbeitnehmerschaft mit Ausnahme der Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung, Betriebsräteversammlung, Betriebsgruppenversammlung und der Jugendversammlung parteifähig sind. Diese gesetzliche Anordnung ist im Sinne einer Festschreibung der generellen und nicht bloß einer partiellen Parteifähigkeit des Betriebsrates für Arbeitsrechtssachen zu verstehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-02-26 4 Ob 177/90

Veröff: SZ 64/17 = WBl 1991/235 = EvBl 1991/114 S 507 = RdW 1991,241 = ÖBl 1991,128

TE OGH 1991-09-10 4 Ob 81/91

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 177/90; Veröff: WBl 1992,29 = Arb 10970

TE OGH 1994-09-22 6 Ob 611/94

TE OGH 1995-07-12 9 ObA 62/95

Vgl auch; Beisatz: Auch der Zentralsbetriebsrat ist zur Klage legitimiert. (T1)

TE OGH 1995-10-25 9 ObA 178/95

Vgl auch; Beisatz: Auch der Betriebsausschuß ist parteifähig (Paragraph 48, ASGG). (T2) Veröff: SZ 68/203

TE OGH 2001-03-14 9 ObA 309/00g

nur: Diese gesetzliche Anordnung ist im Sinne einer Festschreibung der generellen und nicht bloß einer partiellen Parteifähigkeit des Betriebsrates für Arbeitsrechtssachen zu verstehen. (T3)

TE OGH 2011-03-30 9 ObA 10/11b

nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, welche eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt. (T4)

TE OGH 2024-02-14 9 ObA 102/23z

vgl; nur T4

TE OGH 2025-01-17 6 ObA 2/23x

vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035251