OGH
26.02.1991
4Ob8/91; 4Ob285/97h
UWG §1 D3g;
Jedem Gewerbetreibenden ist es zwar - von dem Fall eines Sonderrechtsschutzes, insbesondere Patentschutzes abgesehen - grundsätzlich erlaubt, Ersatzteile für fremde Erzeugnisse herzustellen und zu vertreiben, selbst wenn die Ersatzware ein eigenartiges Erzeugnis und keine Dutzendware ist oder ein Ersatzteilbedarf häufig auftritt, hat doch der Produzent einer Maschine oder eines Apparates für die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzteilen ebensowenig ein Monopol wie für die Wartung seines Produktes. Das Herstellen und Vertreiben von Ersatzteilen kann daher nur dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn besondere Umstände hinzutreten. Das ist aber nicht nur dann der Fall, wenn etwa beim Publikum der irrige Eindruck einer gemeinsamen Herkunft des Ersatzteils und der Hauptware hervorgerufen wird (ÖBl 1982,73; ÖBl 1984,15 uva), sondern auch dann, wenn durch die Ersatzteile die Gefahr einer Entwertung der Hauptware hervorgerufen wird. (Hier: Inverkehrsetzen von Ersatzschlüsseln).
TE OGH 1991/02/26 4 Ob 8/91
Veröff: MR 1991,161
TE OGH 1997/10/28 4 Ob 285/97h
Auch; nur: Das Herstellen und Vertreiben von Ersatzteilen kann daher nur dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn besondere Umstände hinzutreten. Das ist aber nicht nur dann der Fall, wenn etwa beim Publikum der irrige Eindruck einer gemeinsamen Herkunft des Ersatzteils und der Hauptware hervorgerufen wird (ÖBl 1982,73; ÖBl 1984,15 uva), sondern auch dann, wenn durch die Ersatzteile die Gefahr einer Entwertung der Hauptware hervorgerufen wird. (Hier: Inverkehrsetzen von Ersatzschlüsseln). (T1)
RS0078823