Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051114

Entscheidungsdatum

21.04.2023

Geschäftszahl

9ObA22/91; 9ObA121/05t; 8ObA12/23g

Norm

ArbVG §59

BRWO 1974 §15 Abs3

Rechtssatz

Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste hat keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG zur Folge. Es bewirkt weder, daß einem nicht in die Wählerliste aufgenommenen (materiell) Wahlberechtigten das Anfechtungsrecht nach Paragraph 59, ArbVG mangels Aktivlegitimation verloren geht, noch daß deswegen auch andere Anfechtungsberechtigte (also alle wahlwerbenden Gruppen und einzelne, die selbst in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden) Fehler des Wählerverzeichnisses, die zu einer Nichtaufnahme Wahlberechtigter oder einer Aufnahme nicht Wahlberechtigter geführt haben, nicht mehr als konkreten Wahlanfechtungsgrund geltend machen könnten, obwohl dadurch wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-02-13 9 ObA 22/91

Veröff: SZ 64/14 = EvBl 1991/94 S 421 = WBl 1991,200 = Arb 10908 = RdW 1991,241 = ecolex 1991,413

TE OGH 2006-07-12 9 ObA 121/05t

Beisatz: Die Unterlassung eines Einspruchs gegen die Wählerliste ist nicht geeignet, das Anfechtungsrecht nach Paragraph 59, ArbVG zu beschränken. (T1); Beisatz: Auch Arbeitnehmer, die gesetzwidrig nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden, sind anfechtungsberechtigt. (T2); Veröff: SZ 2006/107

TE OGH 2023-04-21 8 ObA 12/23g

vgl; Beisatz: Dem Gesetz ist eine Einschränkung der Anfechtungsbefugnis, wonach ein Mitglied des Wahlvorstands nicht aktiv anfechtungslegitimiert sei, weil es die Wählerliste nicht überprüft habe und den Fehler daher selbst verantworte, nicht zu entnehmen. (T3)

Beisatz: Dementsprechend ist auch allgemein anerkannt, dass auch Mitglieder des Wahlvorstands anfechtungsberechtigt sind. (T4)

Beisatz: Auch Mitglieder des Wahlvorstands sind anfechtungsberechtigt. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051114