OGH
12.02.1991
4Ob173/90
PatG 1970 §43;
Die Anordnung, daß das Patentrecht erst mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam wird, kann sich, wie bei jedem vom Recht eines Vormannes abgeleiteten Erwerb, nur auf die Erwerbsart vergleiche Paragraph 425, ABGB) und nicht auf den Titel vergleiche Paragraph 424, ABGB) beziehen, weil sonst zu keiner Zeit ein obligatorischer Anspruch auf Vertragserfüllung bestünde. Damit besteht aber zwischen Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, PatG auch insofern kein Unterschied, als der Rechtserwerb gegen Dritte in beiden Fällen erst mit der Eintragung in das Patentregister wirksam ist, inter partes aber schon mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Rechtseinräumung durchsetzbar ist.
TE OGH 1991/02/12 4 Ob 173/90
Veröff: SZ 64/10 = EvBl 1991/83 S 379 = WBl 1991,237 = RdW 1991,263 = ÖBl 1991,153
RS0071455