Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0049307

Entscheidungsdatum

12.02.1991

Geschäftszahl

4Ob1/91; 4Ob111/92; 4Ob107/08a; 4Ob106/08d; 4Ob34/20h; 4Ob79/22d

Norm

AktG §15 Abs1; GmbHG §115; UWG §14 C; UWG §18

Rechtssatz

Aus dem bloßen Bestehen eines Konzerns kann noch nicht die Haftung von Geschäftsführern der beherrschenden Unternehmen für wettbewerbswidrige Handlungen irgendeines dem Konzern angehörenden, rechtlich selbständigen Unternehmens abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-02-12 4 Ob 1/91

Veröff: MR 1991,102 = ÖBl 1991,101 = WBl 1991,330

TE OGH 1992-12-15 4 Ob 111/92

Auch; Beisatz: Wie weit Möglichkeit, wettbewerbswidrigen Handlungen Dritter abzustellen zwischen miteinander verflochtenen Gesellschaft besteht, hängt von den Beteiligungsverhältnissen ab. (T1) Veröff: MR 1993,28

TE OGH 2008-08-26 4 Ob 107/08a

TE OGH 2008-08-26 4 Ob 106/08d

TE OGH 2020-03-30 4 Ob 34/20h

Vgl

TE OGH 2022-09-23 4 Ob 79/22d

Beisatz: Hier: Zweitbeklagte hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung der Gutscheine auf der Website der Erstbeklagten. Der bloße Umstand, dass die beanstandete Werbeaktion (auch) im Interesse der Zweitbeklagten erfolgte, reicht nicht aus. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049307