OGH
RS0067578
29.01.1991
4Ob172/90; 4Ob116/91; 4Ob124/91; 4Ob129/93; 4Ob56/99k; 4Ob284/02x; 4Ob127/17f
EO §78; EO §402; ZPO §528 Abs1 A; MedienG §26
Ob die Kennzeichnung der im § 26 MedG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Da es der Gesetzgeber unterlassen hat, das Deutlichkeitsgebot näher zu umschreiben, ist es der Rechtsprechung verwehrt, eine einzige von mehreren möglichen Kennzeichnungsformen für verbindlich zu erklären; angesichts der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten kann daher der Beklagte nicht geboten werden, die Kennzeichnung nur mit den für den redaktionellen Teil verwendeten Lettern oder in "Normalgröße" vorzunehmen.
TE OGH 1991-01-29 4 Ob 172/90
Veröff: MR 1991,75 = WBl 1991,73
TE OGH 1991-10-22 4 Ob 116/91
Beisatz: Es verstößt gegen das Gebot, die Entgeltlichkeit deutlich zu kennzeichnen, wenn der Hinweis auf die Entgeltlichkeit des veröffentlichten Beitrages mit wesentlich kleineren Buchstaben gedruckt wird als der laufende Text. (T1)
TE OGH 1991-11-19 4 Ob 124/91
nur: Ob die Kennzeichnung der im § 26 MedG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T2) Veröff: MR 1992,75
TE OGH 1993-11-02 4 Ob 129/93
nur T2; Beisatz: Eine Kennzeichnung in "unauffälligem Kleinstdruck" oder an einer der entgeltlichen, aber als redaktioneller Beitrag erscheinenden Einschaltung nicht zuzuordnenden Stelle reicht nicht aus. (T3)
TE OGH 1999-03-09 4 Ob 56/99k
Auch
TE OGH 2003-01-21 4 Ob 284/02x
Beis wie T1; Beis wie T3
TE OGH 2017-07-27 4 Ob 127/17f
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067578